Das Bundesministerium für Justiz hat am 25.5.2021 zur Zahl 2021-0.324.324 ein Rundschreiben zur Ausschreibung mit Festpreisen oder veränderlichen Preisen aufgrund der rezenten Preisentwicklungen bei diversen Produkten im Kontext der COVID-19 Pandemie erlassen. Von besonderem Interesse sind dabei die Ausführungen in Punkt 3.2 des Rundscheibens. Demnach sind im Wesentlichen nur für jene preisbestimmenden Kostenanteile veränderliche Preise in den Ausschreibungsunterlagen vorzusehen, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind. Dabei können als Beurteilungsgrundlagen jeweils einschlägige Indizes herangezogen werden: Sprünge von mehreren Punkten pro Monat sind ein Indiz für das Vorliegen von „starken Preisschwankungen“. Dabei müssen nach diesem Rundschreiben in derartigen Fällen jene Leistungen, die innerhalb von zwölf Monaten ab Ende der Angebotsfrist erbracht werden, nicht zur Gänze zu veränderlichen Preisen ausgeschrieben werden. Vielmehr gilt das nur für preisbestimmende Kostenanteile, die starken Preisschwankungen unterworfen sind.

Anmerkung der AutorInnen:

Das vorliegende Rundschreiben ist im Interesse einer Klarstellung aufgrund der derzeit häufig diskutierten Fragen von Preisanpassungen und Mehrkostenforderungen infolge der sich sehr stark entwickelnden (Rohstoff-)Preise sehr zu begrüßen. Leider bleibt aber eine ganz zentrale Frage offen: Wann liegen preisbestimmende Kostenanteile vor? Aus diesem Grund werden daher insbesondere auch durch das vorliegende Rundschreiben noch entsprechende Diskussionen zu führen sein.

Rundschreiben 2021-0.324.324