Am 13.12.2023 erließ die Europäische Kommission zwei neue Verordnungen im Rahmen des europäischen Beihilfenrechts, die mit Wirkung zum 1.1.2024 in Kraft getreten sind. Diese Verordnungen regeln neue Regelungen und Bagatellgrenzen für De-minimis-Beihilfen. De-minimis-Beihilfen sind staatliche Beihilfen, die aufgrund ihres geringfügigen Betrags ohne vorherige Mitteilung an die Kommission gewährt werden können. Im Konkreten regelt die erste Verordnung die anzuwendenden Bestimmungen und Höchstgrenzen für De-minimis-Beihilfen im Allgemeinen. Darüber hinaus bezieht sich der Regelungsgegenstand der zweiten Verordnung auf so genannte DAWI-De-minimis-Beihilfen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Förderung von Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen. Für solche Beihilfen sind unter anderem höhere Bagatellgrenzen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wurden mit den genannten Verordnungen folgende neuen Schwellenwerte festgesetzt:

De-minimis-Beihilfen € 300.000 statt € 200.000
DAWI-De-minimis-Beihilfen € 750.000 statt € 500.000

Eine weitere Neuerung ist die Einrichtung eines neuen Zentralregisters. Demnach sind die Mitgliedstaaten ab 1.1.2026 verpflichtet, sämtliche gewährten De-minimis-Beihilfen maximal 20 Tage nach Gewährung der Beihilfe entweder auf nationaler oder unionaler Ebene zu registrieren. Zu erfassen sind Beihilfenempfänger, Beihilfebetrag, Datum der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeninstrument und der betroffene Wirtschaftszweig. Mit dieser Vorschrift sollen insbesondere höhere Transparenzstandards im europäischen Beihilfenrecht geschaffen werden.

Verordnung (EU) 2023/2831

Verordnung (EU) 2023/2832