Erfreuliche Nachrichten im Vergaberecht! Es scheint alles darauf hinzudeuten, dass die Schwellenwerteverordnung 2023 durch das Bundesministerium für Justiz rechtzeitig vor Jahresende bis 31.12.2025 verlängert wird. Dem Vernehmen nach soll für das Inkrafttreten nurmehr die Zustimmung einzelner Länder ausständig sein. Im Ergebnis bleibt daher unter anderem die Direktvergabe an ein Unternehmen bis zu einem Sub-Schwellenwert von EUR 100.000,00 netto zulässig. Darüber hinaus können beispielsweise Bauaufträge in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis zu einem Sub-Schwellenwert von EUR 1,0 Mio netto vergeben werden. Für öffentliche Auftraggeber würde dies eine deutlich erhöhte Planungssicherheit für ihre Beschaffungsvorhaben in den nächsten zwei Jahren bedeuten.