Am 28.6.2025 tritt das neue Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz ‑ BaFG) in Kraft. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, eine Harmonisierung der verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen bestimmter Produkte und Dienstleistungen innerhalb des Binnenmarktes herbeizuführen. Damit soll insbesondere die selbständige Lebensführung von Menschen mit Behinderungen gefördert werden.

Zu diesem Zweck werden in Anlage I des Bundesgesetzes detaillierte Barrierefreiheitsanforderungen festgelegt, die für die in § 2 Abs 1 und 2 BaFG taxativ aufgezählten Produkte und Dienstleistungen einzuhalten sind. Diese Produkte und Dienstleistungen beziehen sich im Wesentlichen auf Hard- und Software und damit auf IT-Leistungen in einem weiteren Sinn. Diese genau umschriebenen Barrierefreiheitsanforderungen gelten gemäß § 33 Abs 1 BaFG auch als verpflichtende Zugänglichkeitsanforderungen im Sinne der §§ 107 Abs 1 und 275 Abs 1 BVergG sowie § 60 Abs 1 BVergGKonz. Daher sind öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber aufgrund dieser Festlegung „bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen verpflichtet, in den technischen Spezifikationen auf die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG Bezug zu nehmen, soweit diese betroffen sind.“ Die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG werden künftig bei der Vergabe von IT-Leistungen erhebliche Bedeutung haben. Da aber das BaFG erst Ende 2025 in Kraft treten wird, bleibt noch ausreichend Vorbereitungszeit auf diese künftigen Auftragsvergaben.

Rundschreiben des BMJ vom 8.8.2023