Die Europäische Kommission hat bereits in ihrer Mitteilung über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität vom 9.12.2020 dargelegt, dass es entschlossener Maßnahmen bedarf, um das Verkehrsaufkommen verstärkt auf nachhaltige Verkehrsträger zu verlagern. Öffentliche Verkehrsdienste sind für die Verwirklichung dieser Ziele des europäischen Grünen Deals einer nachhaltigen, intelligenten und inklusiven Mobilität von entscheidender Bedeutung. Daher müssen ressourcenschonende und umweltfreundliche öffentliche Verkehrsdienste zur Verfügung stehen.

Im Landverkehr werden diese Dienste durch die EG-Verordnung Nr 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der EWG-Verordnungen Nr 1191/69 und Nr 1107/70 des Rates geregelt. Diese so genannte PSO-Verordnung ist am 3.12.2009 in Kraft getreten; die Verordnung wurde durch die EU-Verordnung 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2016 im Rahmen des 4. Eisenbahnpakets geändert. Aufgrund der komplexen Regelungsgegenstände der PSO-Verordnung hat die Europäische Kommission bereits im Jahr 2014 eine Mitteilung über die Auslegungsleitlinien bekanntgemacht. In dieser Mitteilung hat die Kommission den Rechtsanwendern ihr Verständnis über einige Bestimmungen der Verordnung erläutert. Diese Mitteilung dient insofern den Rechtsanwendern als Orientierungshilfe.

In der Zwischenzeit hat sich der Rechtsrahmen weiterentwickelt. Das betrifft zum einen das bereits angesprochene 4. Eisenbahnpaket, mit dem ein Übergangszeitraum eingeführt wurde, in dem die bedingungslose Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für den Schienenpersonenverkehr bis zum 24.12.2023 möglich bleibt und sich dadurch der Sektor auf die Marktöffnung vorbereiten kann. Zum anderen hat der EuGH einige Bestimmungen der PSO-Verordnung in seiner Rechtsprechung behandelt.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission nunmehr die Auslegungsleitlinien von 2014 aktualisiert, um vor allem die zuständigen Behörden bei ihrer Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums am 24.12.2023 zu unterstützen. Diese neue Mitteilung mit Auslegungsleitlinien zur PSO-Verordnung hat die Kommission nunmehr am 26.6.2023 veröffentlicht. Diese Mitteilung betrifft wiederum nur ausgewählte Bestimmungen der PSO-Verordnung; im Übrigen dient die Mitteilung ausschließlich einem besseren Verständnis der betreffenden Verordnungsbestimmungen. Es werden dadurch jedenfalls keine neuen Vorschriften erlassen.

Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität

Auslegungsrichtlinie von 2023