Das Thema Schwellenwerteverordnung 2023 geht in die nächste Runde. Mangels Zustimmung der Länder wurde die am 19.5.2023 kundgemachte Änderung der Schwellenwerteverordnung 2023 als verfassungswidrig eingestuft. Diese Verfassungswidrigkeit wurde mit Verordnung gemäß BGBl II 202/2023 vom 28.6.2023 repariert. Vor diesem Hintergrund wurde die Befristung der Schwellenwerteverordnung 2023 erfreulicherweise mit 31.12.2023 festgesetzt.