Am 12.7.2019 wurde die EU-Richtlinie 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese Richtlinie (Clean Vehicles Directive, CVD) trat mit 2.8.2019 in Kraft. Gleichzeit begann die zweijährige Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten zu laufen, die mit 2.8.2021 endet.
Durch die Richtlinie sollen Mindestziele für öffentliche Auftragsvergaben in Bezug auf den Anteil sauberer leichter Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl leichter Nutzfahrzeuge und den Anteil sauberer schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl schwerer Nutzfahrzeuge geregelt werden. Für diese Mindestziele gibt es zwei Bezugszeiträume. Der erste Bezugszeitraum beginnt am 2.8.2021 und läuft bis 31.12.2025 und der zweite Bezugszeitraum beginnt am 1.1.2026 und läuft bis 31.12.2030. Diese Mindestziele sind jeweils für beide Bezugszeiträume zu erreichen. Innerhalb dieser Bezugszeiträume müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Mindestziele in Form von Prozentsätzen bei Beschaffung von bestimmten Straßenfahrzeugen (Busse und LKW) erreichen. Um diese Mindestziele zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten durch nationale Gesetze sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber verpflichtet werden, bei Beschaffung von bestimmten Straßenfahrzeugen die Energie- und Umweltauswirkungen, einschließlich des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und bestimmter Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer, zu berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern und zu beleben. Dadurch soll der Verkehrssektor beitragen, die Umwelt-, Klima- und Energiepolitik der EU zu verbessern (siehe Artikel 1 der Richtlinie). Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber werden daher künftig bei Beschaffung von Straßenfahrzeugen, die von der Richtlinie umfasst sind, diese Vorgaben zur Stärkung der Nachhaltigkeit durch entsprechende Gestaltung ihrer Vergabeverfahren berücksichtigen müssen.
Bereits derzeit enthält § 94 BVergG 2018 besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Straßenfahrzeugen. Es ist daher davon auszugehen, dass die detaillierteren Vorgaben der neuen Richtlinie ebenfalls in das BVergG aufgenommen und dadurch in der nationalen Rechtsordnung umgesetzt werden.