Ab 1.3.2019 haben Bekanntmachungen in Österreich von allen öffentlichen Auftraggebern ausschließlich über das OGD-Modell (Open Government Data) zu erfolgen. Diese neue Regelung gilt für verfahrenseinleitende Bekanntmachungen sowohl im Ober- als auch Unterschwellenbereich. Dazu muss der öffentliche Auftraggeber die Metadaten der Vergabeverfahrenskerndaten auf www.data.gv.at in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung stellen. Welche Kerndaten der Auftraggeber konkret bekanntzugeben hat, ist in Anhang VIII zum BVergG 2018 geregelt.

Darüber hinaus müssen ab 1.3.2019 öffentliche Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes bereits ab einem Auftragswert von EUR 50.000,00 auch vergebene Aufträge öffentlich bekanntgeben (§ 66 BVergG 2018). Diese neue Bekanntgabepflicht gilt auch für Aufträge, die im Wege der Direktvergabe vergeben wurden, sofern der Auftragswert – wie bereits ausgeführt wurde – zumindest EUR 50.000,00 beträgt. Auch diese Bekanntgabe hat in der Weise zu erfolgen, dass der öffentliche Auftraggeber die Metadaten und Kerndaten von Vergabeverfahren auf www.data.gv.at veröffentlicht. Gemäß § 66 Abs 2 BVergG 2018 können gewisse Auftragsvergaben gebündelt auf einmal bekanntgegeben werden. Nach § 66 Abs 3 BVergG 2018 gibt es auch Ausnahmen von dieser Bekanntgabepflicht für bestimmte sensible Angaben. Abschließend ist aber nochmals festzuhalten, dass diese Bekanntgabepflicht ausschließlich für öffentliche Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes gilt.

Die bereits bisher geltenden Bekanntmachungs- und Bekanntgabepflichten auf Unionsebene bleiben von diesen Vorschriften unberührt und müssen auch künftig berücksichtigt werden.