Ein Gesundheitskonsortium des spanischen Distrikts Maresme beteiligte sich an einer Ausschreibung betreffend die Vergabe von Leistungen der Kernspintomografie. Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit musste unter anderem eine „Klassifizierungsbescheinigung“ vorgelegt werden. Das Konsortium erbrachte die notwendigen Nachweise nicht und wurde daraufhin ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage hatte sich der EuGH erneut mit der Frage zu beschäftigen, ob öffentliche Stellen als Wirtschaftsteilnehmer anzusehen sind und daher auch an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen dürfen und ob eine Eintragung in nationale amtliche Verzeichnisse oder die Zertifizierung durch Zertifizierungsstellen zulässig ist (vgl Auftragnehmerkataster Österreich).

Der EuGH verwies hierzu einerseits auf den vierten Erwägungsgrund der RL 2004/18/EG, der öffentlichen Stellen ausdrücklich die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichen Auftragsvergaben einräumt; ebenso wird auf die Einordnung öffentlicher Stellen als Wirtschaftsteilnehmer in derselben Richtlinie verwiesen. Andererseits ergibt sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, dass „jede Person oder Einrichtung als Bieter oder Bewerber auftreten darf, die in Anbetracht der in einer Auftragsausschreibung festgelegten Bedingungen meint, dass sie den betreffenden Auftrag selbst oder unter Rückgriff auf Subunternehmer ausführen kann, unabhängig von ihrem – privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen – Status und der Frage, ob sie auf dem Markt systematisch tätig ist oder nur gelegentlich auftritt oder ob sie aus öffentlichen Mitteln subventioniert wird oder nicht.“ Wenn öffentlichen Einrichtungen die Berechtigung zukommt, bestimmte Leistungen am Markt gegen Entgelt anzubieten, dürfen diese auch an Vergabeverfahren zu Beschaffung eben dieser Leistungen teilnehmen; unabhängig davon bleibt es aber den Mitgliedstaaten unbenommen, die Tätigkeiten von Einrichtungen zu regeln und ihnen unter anderem auch die Marktteilnahme zu verwehren.

Ausgehend von der Fortsetzung der bisherigen Spruchpraxis war auch die Frage nach einer Eintragung öffentlicher Stellen in, die Erbringung von Nachweisen erleichternde, Verzeichnisse konsequenterweise zu bejahen. Die Festlegung eines „Eintragungsverbot“ in derartige Verzeichnisse im nationalen Vergaberecht würde dem Recht öffentlicher Stellen zur Teilnahme an Vergabeverfahren nämlich entgegenstehen und daher dem Unionsrecht widersprechen.

EuGH 6.10.2015, C-203/14