Der EuGH vertrat in der bisherigen Judikatur die Auffassung, dass eine Verpflichtung der Auftragnehmer zur Einhaltung der tarifvertraglich vorgesehenen Entgelte bei öffentlichen Bauaufträgen nur zulässig ist, sofern es eine Rechtfertigung dafür gibt. Eine solche erkannte er jedoch im Fall Rüffert nicht an, da die entsprechende Mindestlohnregel nicht auch für die Vergabe privater Aufträge anwendbar war.

Ein ähnlicher Sachverhalt liegt nun auch der aktuellen Entscheidung RegioPost zugrunde. Darin verpflichtete eine deutsche Stadt ihre Auftragnehmer branchenunabhängig zu einer Lohnzahlung, die mindestens dem im rheinland-pfälzischen Landestariftreugesetz festgelegten Betrag von 8,50 Euro brutto in der Stunde entspricht. Diese branchenunabhängige Zahlung eines Fixbetrages verstößt nun nach Ansicht des Gerichtshofes nicht gegen europäisches Recht und weist somit den Weg zu einer zulässigen Mindestlohnverpflichtung bei öffentlichen Aufträgen.

Aufgrund der in Österreich hohen Kollektivvertragsabdeckung und den kollektivvertraglichen Mindeststandards, die unabhängig von Gewerkschaftszugehörigkeit gelten, haben derartige Mindestlohnverpflichtungen hierzulande aber nur geringe Bedeutung.

EuGH vom 17.11.2015, C-115/14