Grundlegender Sachverhalt der Entscheidung des VwGH war der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Sicherheitsdienstleistungen, welche nach dem Bestbieterprinzip (Preis 60% und Qualität 40%) ausgeschrieben wurde. Sowie die an den VwGH gerichtete Beschwerde gegen die Nichtigerklärung der damit zusammenhängenden Zuschlagsentscheidung. In der Ausschreibung wurde bestandsfest festgelegt, dass die Bewertung der einzelnen Kriterien durch eine Bewertungskommission „autonom nach subjektiven Kriterien […] nach dem hier festgelegten Punkteschema“ erfolgen soll. Nachdem die Zuschlagsentscheidung – welche die Vergabesumme sowie die jeweils erreichte Punkteanzahl der Bestbieterin und der mitbeteiligten Partei enthielt – der mitbeteiligten Partei mitgeteilt wurde, beantragte diese die Nichtigerklärung derselben beim Bundesvergabeamt. Im Zuge dessen ging die belangte Behörde davon aus, dass die Übermittlung einer reinen Punktetabelle zum Zuschlagskriterium Qualität von Seiten der Auftraggeberin nicht ausreichend ist, um ihrer Begründungspflicht nachzukommen und vielmehr eine umfassende verbale Begründung notwendig gewesen wäre. Die Auftraggeberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den VwGH und begründete dies unter anderem damit, dass eine ausreichende Begründung der Zuschlagsentscheidung vorlag. Der VwGH führte hierzu unter anderem aus, dass nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit führt. Vielmehr sei es entscheidend, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detailierterer Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Insbesondere war laut VwGH keine verbale Begründung notwendig, weil die „Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der einzelnen Mitglieder [der Kommission] durch die erfolgte Punktevergabe für die jeweiligen Subkriterien ausreichend gegeben“ sei.

VwGH 21.1.2014, 2011/04/0133