Der OGH hatte im Zuge einer Revision zu klären, was unter dem Begriff „Kontaminierung“ zu verstehen ist und insbesondere, ob die Verunreinigung eines Grundstückes mit Bauschutt darunter falle. Der zugrundeliegende Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Nach Vertragsabschluss wurde während der Aushubarbeiten festgestellt, dass ein Teil der Liegenschaft mit Bauresten (hauptsächlich Ziegelbruch) aufgeschüttet war. Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurde zwar ein auf der Liegenschaft vergrabener Öltank thematisiert, von Bauschutt wurde jedoch zu keiner Zeit gesprochen. Aufgrund der Belastung mit Bauschutt mussten Teile des Gebäudes auf Pfählen ausgeführt werden, um eine Setzung zu vermeiden. Die Bauherrin machte die dadurch verursachten Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes geltend und argumentierte mit der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, die Liegenschaft „frei von jeglichen Kontaminierungen“ zu übergeben. Das Erstgericht sprach aus, dass schon nach dem gewöhnlichen Wortsinn nur dann von einer Kontamination zu sprechen sei, wenn eine Verunreinigung mit giftigen Stoffen, nicht aber Bauschutt vorliege und verneinte den Anspruch der Klägerin. Das Berufungsgericht ging hingegen von einer weiten Auslegung des Begriffes „Kontamination“ aus und stützte sich in seiner Beurteilung des Begriffes „Kontamination“ auf den allgemeinen Sprachgebrauch und insbesondere auf ein früheres Urteil des OGH (OGH 26.08.2009, 9 Ob 56/08p).

Der OGH stellte letztlich fest, dass es gerade nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche, im Erdreich befindliche Baurestmassen – unabhängig von ihrer Umwelt- oder Gesundheitsgefährdung – als Kontaminationen einzustufen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die vertraglich vereinbarte Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft – und somit die Parteien – von einem weiten oder engen Begriffsverständnis ausgeht. Für diesen Fall ging der OGH von einem engen Verständnis aus. Dies insbesondere deshalb, da im Zuge der Vertragsverhandlungen explizit auf einen vergrabenen Öltank eingegangen wurde und deshalb davon auszugehen sei, die Haftungsklausel beziehe sich nur auf Verunreinigungen, welche durch diesen verursacht wurden.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die präzise vertragliche Definition des Kontaminierungsbegriffes von Vorteil ist, da es sich bei der Begrifflichkeit der Kontamination um einen – abhängig vom Einzellfall anders auszulegenden – mehr oder weniger beweglichen Begriff handelt.  In diesem Zusammenhang ist darauf hinweisen, dass die Vereinbarung, die Liegenschaft „frei von jeglicher Kontamination“ zu übergeben unter Umständen nicht ausreichend sein kann, um jegliche Verunreinigung des Grundstückes zu erfassen und eine daraufgerichtete Haftung zu begründen.

OGH 22.01.2014, 3 Ob 200/13b