Am 11.7.2013 wurde die Novelle zum Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG-Novelle 2013) im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I 128/2013).
Mit der Novelle wurden zunächst die Bestimmungen in das BVergG und BVergGVS eingeführt, die durch das bereits in Kraft befindliche Zahlungsverzugsgesetz erforderlich geworden sind. Diese vergaberechtlichen Änderungen sind am 12.7.2013 in Kraft getreten.
Zusätzlich wurden mit der Novelle insbesondere die Rechtschutzteile des BVergG und BVergGVS geändert und insofern an das bereits kundgemachte Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BGBl I 10/2013) und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz (BGBl I 33/2013) angepasst. Die Regelungen des Rechtschutzes im BVergG und BVergGVS haben als spezielle Vorschriften jeweils Vorrang gegenüber den allgemeinen Regeln des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes. Diese vergaberechtlichen Vorschriften betreffend den Rechtschutz treten erst mit 1.1.2014 in Kraft.
Darüber hinaus wurde mit der Novelle auch die EnergieeffizienzRL 2012/27/EU umgesetzt. Demnach dürfen künftig zentrale öffentliche Auftraggeber (Anhang V zum BVergG) im Oberschwellenbereich nur noch solche Leistungen beschaffen, welche die Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß Anhang XX zum BVergG erfüllen; diese Vorgaben gelten jedoch nur für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Diese Vorgaben im Sinne der EnergieeffizienzRL treten erst mit 1.1.2014 in Kraft.