Ein öffentlicher Auftraggeber hat ein offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend die Lieferung von Sonden- und Trinknahrung inklusive Applikationsgeräten und Zubehör in mehreren Losen für den Oberschwellenbereich eingeleitet. Während der Angebotsfrist wurden die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 90 BVergG berichtigt. Dabei wurde im Wesentlichen das Zubehör im Leistungsverzeichnis ersatzlos gestrichen; zusätzlich wurden die Festlegungen für die Bewertung bestimmter Positionspreise geändert. Im Anschluss an diese Berichtigung und vor Ende der Angebotsfrist wurde gegen die Ausschreibung ein Nachprüfungsantrag eingebracht.

Das Bundesvergabeamt hat im Wesentlichen entschieden, dass im vorliegenden Fall die Grenzen einer lediglich „formalen“ Berichtigung bei Weitem überschritten wurden. Insbesondere die Berichtigung für die Bewertung der Positionspreise war nach Ansicht des erkennenden Senates so umfassend, dass damit eine Verpflichtung zum Widerruf des Vergabeverfahrens gemäß § 138 Abs 1 BVergG verbunden war. Das Bundesvergabeamt begründet diese Entscheidung insbesondere damit, dass diese Änderungen „nicht von derart untergeordneter Bedeutung sind, dass sie keinen Einfluss auf die Kalkulationsgrundlage für die Angebotslegung hätten“. Im Ergebnis hat daher das Bundesvergabeamt die Ausschreibung für nichtig erklärt.

BVA 5.11.2012, N/0090-BVA/12/2012-18