Nach einem aktuellen Bescheid des Bundesvergabeamtes führt die Einrechnung von Preisen einer Position in andere Preispositionen zum Ausscheiden des Angebotes wegen spekulativer Preisgestaltung.

Konkret ging es darum, dass ein Bieter in seinem Angebot mehrere Positionen mit Null Euro angeboten hatte, darunter etwa Regieleistungen und die Baustellengemeinkosten, wobei letztere in die Einheitspreise anderer Positionen eingerechnet waren. Nach der vorliegenden Entscheidung des Bundesvergabeamtes führte dies aus mehreren Gründen zum zwingenden Ausscheiden des Angebotes:

Zum Einen weise das Anbieten einer Reihe von  Positionen mit Null Euro – bereits für sich allein genommen – in Richtung einer spekulativen Preisgestaltung: Die Einrechnung der Preise einzelner Positionen in andere Positionen führe dazu, dass weder der eingerechnete Positionspreis noch jener Positionspreis, in den die anderen Positionen eingerechnet wurden, ersichtlich und damit aus dem Angebot erschließbar sind. Eine solche „Umlagerung“ führe zu einer Verschiebung der Kosten der angebotenen Leistungen von nachgefragten Leistungspositionen in andere nachgefragte Leistungspositionen. Eine derartige Vorgangsweise erfülle den Tatbestand einer spekulativen Angebotserstellung. Insbesondere führe auch das Anbieten der Regieleistungen zu einem Preis von Null Euro dazu, dass die Preisgestaltung als spekulativ zu qualifizieren ist.

Darüber hinaus war der Ausschreibung als Kalkulationsgrundlage die ÖNORM B 2061 zu Grunde gelegt, waraus sich ergebe, dass Baustellengemeinkosten bei Vorhandensein eigener Positionen nicht auf andere Positionen umgelegt werden dürfen. Wenn die Ausschreibung die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspositionen verlangt, dürfe ein Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen den Leistungspositionen vornehmen (Mischkalkulation), andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist. Da der Bieter die Baustellengemeinkosten in andere Positionen eingerechnet hatte, liege auch deshalb ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot vor, welches zwingend nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden ist, wobei eine Mängelbehebung ausgeschlossen ist.

BVA 21.4.2011, N/0020-BVA/09/2011-28