Dienstleistungskonzessionen sind im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass der Konzessionär das Entgelt für seine Leistungen nicht vom öffentlichen Auftraggeber erhält und er darüber hinaus das wirtschaftliche Risiko übernimmt. Dienstleistungskonzessionen unterliegen nur einem erheblich vereinfachten Vergaberegime und einem sehr beschränkten Rechtsschutz.

Der EuGH hat nun in einem aktuellen Vorabentscheidungsverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession sehr großzügig ausgelegt:

Ein deutscher öffentlicher Auftraggeber (Zweckverband Paussau) hatte mit mehreren Dienstleistern Verträge über die Erbringung von Rettungsdiensten abgeschlossen. Die Bezahlung dieser Dienste erfolgt nicht direkt durch die Nutzer (Patienten), sondern durch eine andere öffentliche Stelle, wobei von dieser sogar leistungsunabhängig jährliche Abschlagszahlungen geleistet werden. Auch die Höhe der Entgelte wird nicht mit den Nutzern, sondern mit einem anderen öffentlichen Auftraggeber (Sozialversicherungsträger) jährlich verhandelt. Gegenstand solcher Verhandlungen sind auch allfällige Verluste im Vorjahr.

Der EuGH ist trotz der eingeschränkten Risikoübernahme und der Bezahlung der Dienstleistung durch eine andere öffentliche Stelle von einer Dienstleistungskonzession ausgegangen: Der Umstand, dass Entgelte nicht unmittelbar von den Nutzern der Dienstleistungen gezahlt werden, sondern durch eine weitere öffentliche Stelle (Zentrale Abrechnungsstelle) ändere nichts daran, dass die Entgelte nicht vom öffentlichen Auftraggeber (Zweckverband Passau) stammen. Weiters sei die Übertragung eines erheblich eingeschränkten Betriebsrisikos durch den öffentlichen Auftraggeber für die Annahme einer Dienstleistungskonzession ausreichend.

EuGH 10.3.2011, C-274/09