Das BVA hat eine BBG Stents-Rahmenbeschaffung nun trotz VwGH-Sieg der BBG doch aufgehoben; allerdings mangels ausreichender Informationen vorerst nur teilweise.

Die BBG wollte die Lieferung von Stents und Zubehör im Wege mehrerer Rahmenvereinbarungen vergeben. Sie hat dazu ohne vorherige Bekanntmachung an mindestens 13 Unternehmen Aufforderungen zur Angebotsabgabe übermittelt. Bei Abschluss dieser Rahmenvereinbarungen mit 13 Unternehmen hätten dann die Bedarfsträger je nach Wunsch aus der ihnen jeweils genehmen Rahmenvereinbarung abrufen können – allerdings mit dem Nachteil, dass die dann zu zahlenden Preise ohne Wettbewerb zustande gekommen sind.

Diese Vorgehensweise führte zu zahlreichen Nachprüfungsverfahren vor dem BVA. Das BVA hat diese Nachprüfungsverfahren zunächst rechtsschutzfreundlich dahingehend erledigt, dass ein rechtswidriges einheitliches Beschaffungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung angenommen wurde, das vom BVA für nichtig erklärt wurde. Der VwGH hat diese Entscheidung des BVA demgegenüber aufgehoben, weil er der Ansicht war, dass 13 verschiedene Vergabeverfahren vorliegen, die somit individuell angefochten werden müssten. Allerdings hatten die betroffenen Unternehmen sicherheitshalber zum Teil auch die zu Gunsten ihrer jeweiligen Konkurrenten ergangenen Aufforderungen zur Angebotsabgabe nachträglich individuell angefochten. Das BVA hat daher nunmehr – entsprechend den VwGH-Vorgaben – individuell zumindest jene 6 Vergabeverfahren (Aufforderungen zu Angebotsabgabe) für nichtig erklärt, bei denen dem BVA bzw den Antragstellern die begünstigten Bieter auf Grund der eingeleiteten Vergabekontrollverfahren namentlich bekannt waren.

Damit dürfte der Streit aber noch nicht abgeschlossen sein, weil laut BVA „die BBG selbst vor dem BVA bestrebt war und ist, noch nicht bekannte, obwohl gleichfalls … zur Angebotslegung eingeladene Unternehmen nicht offenzulegen“. Es bleibt also abzuwarten, ob es den nunmehr benachteiligten Unternehmen gelingt, die Informationsblockade der BBG rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfristen zu lösen.

BVA 30.11.2010, N/0086-BVA/08/2008-152 ua
BVA 26.11.2010, N/0108-BVA/08/2008-130