Im April 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1083 vom Europäischen Parlament und Rat zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU verabschiedet (Europäisches Medienfreiheitsgesetz, EMFA). Solche europäischen Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Es braucht also keinen nationalen Rechtsakt zur Umsetzung dieser Verordnung in der österreichischen Rechtsordnung. Die vorliegende Verordnung ist – mit seinen wesentlichen Teilen – bereits am 8.8.2025 in Kraft getreten. Mit dem EMFA will die EU die Unabhängigkeit von Medienunternehmen stärken. Auslöser dafür waren verschiedene Entwicklungen in Polen und Ungarn, wo Medienunternehmen, die sich kritisch gegenüber der Regierung geäußert hatten, öffentliche Aufträge entzogen wurden.

In den persönlichen Geltungsbereich des EMFA fallen „Behörden und öffentliche Stellen“. Darunter ist eine „nationale oder subnationale Regierung, eine Regulierungsbehörde oder -stelle sowie eine von einer nationalen oder subnationalen Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Stelle“ zu verstehen. Erfasst sind demnach im Wesentlichen alle öffentlichen Auftraggeber gemäß § 4 Abs 1 BVergG und alle Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 167 und 168 BVergG 2018. Der sachliche Geltungsbereich hingegen umfasst alle „staatlichen Werbeaufträge“. Dieser Tatbestand ist weit zu verstehen. Davon umfasst sind beispielsweise Werbe-, Informations- oder Eigenwerbemaßnahmen, die von den bzw für die Behörden oder öffentliche Stellen in Mediendiensten oder auf Online-Plattformen platziert werden. Zusätzlich erfasst Artikel 25 EMFA auch sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Dienstleistungskonzessionen im Medienbereich. Damit werden alle Auftragsvergaben mit einem Ausschreibungsgegenstand, der dem Medienbereich zuzurechnen ist, vom Geltungsbereich des EMFA erfasst. Nach Artikel 25 EMFA werden durch das Medienfreiheitsgesetz die bisherigen unionsrechtlichen Vorschriften des Vergaberechts ausdrücklich „nicht berührt“. Die Vorschriften des EMFA treten also zu den bestehenden vergaberechtlichen Vorschriften hinzu, die durch das EMFA nicht abgeändert werden.

Für Beschaffungsvorhaben, die dem EMFA unterliegen, muss nunmehr ein Verfahren nach primärrechtlichen Vergabegrundsätzen durchgeführt werden. Demnach hat die Vergabe nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien zu erfolgen, die vorab öffentlich auf elektronischem und benutzerfreundlichem Weg den Interessenten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ist ein offenes, verhältnismäßiges und nichtdiskriminierendes Verfahren durchzuführen. Darunter ist im Wesentlichen jedes Verfahren zu verstehen, das für interessierte und zur Leistungserbringung grundsätzlich geeignete Unternehmer keine sachlich nicht gerechtfertigten vorgelagerten Zugangsbeschränkungen vorsieht; in Betracht kommen damit Verfahren, die auch im BVergG abgebildet sind. Dabei kommen vor allem die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung, das offene Verfahren sowie das nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren jeweils mit vorheriger Bekanntmachung in Betracht. Im Ergebnis müssen diese Verfahren zwar nicht vollinhaltlich diesen Verfahrensarten des BVergG entsprechen. Es muss aber ein an den primärrechtlichen Vergabegrundsätzen orientiertes Verfahren für bislang vom unionsrechtlichen Vergaberegime nicht erfasste Auftragsvergaben im Medienbereich durchgeführt werden. Wesentlich dabei ist, dass das EMFA keine Schwellenwertregelung enthält. Nach dem Wortlaut wäre daher das EMFA auch auf Bagatellaufträge mit einem Auftragswert von beispielsweise nur EUR 1.000,00 anwendbar.

Da mit dem EMFA zahlreiche Auslegungsprobleme verbunden sind, die für die Beschaffungspraxis im Medienbereich erhebliche Bedeutung haben, hat das Bundesministerium für Justiz das Rundschreiben vom 3.2.2026 veröffentlicht. In diesem Rundschreiben wird beispielsweise zur fehlenden Schwellenwertregelung die Rechtsansicht vertreten, dass dabei die Binnenmarktrelevanz zu berücksichtigen sein wird: Demnach liegt eine binnenmarktrelevante Auftragsvergabe nur dann vor, wenn ein eindeutiges und konkretes grenzüberschreitendes Interesse nachweisbar ist, wobei neben anderen Kriterien unter anderem auch der Auftragswert eine entsprechende Bedeutung hat.

Bei Inanspruchnahme eines allfälligen Rechtschutzes infolge eines behaupteten Verstoßes gegen das EMFA ist zu differenzieren: Handelt es sich um eine Auftragsvergabe, die auch vom Geltungsbereich des BVergG erfasst ist, sind dafür im Medienbereich ebenso die dafür jeweils vorgesehenen Vergabekontrollinstanzen (Verwaltungsgerichte) zuständig. Liegt hingegen eine Auftragsvergabe vor, die nicht vom BVergG, wohl aber vom EMFA erfasst ist, gibt es keinen vergabespezifischen Rechtschutz durch die Verwaltungsgerichte; in diesen Fällen muss ein allfälliger Rechtschutz bei den Zivilgerichten in Anspruch genommen werden.

Anmerkung der Autorinnen:

Das EMFA schafft für Beschaffungsvorgänge im Medienbereich neue, unmittelbar anwendbare Vorgaben, die vor allem im Unterschwellenbereich und insbesondere bei Direktvergaben hohe Bedeutung haben. Aus dem Rundschreiben zur Binnenmarktrelevanz lässt sich zwar ableiten, dass nicht jeglicher – auch sehr geringfügige – Auftrag im Medienbereich nach den primärrechtlichen Vergabegrundsätzen ausgeschrieben werden muss. Allerdings wird wohl nicht bei jeder Auftragsvergabe mit einem Auftragswert von unter EUR 140.000,00 eine echte Direktvergabe zulässig sein; zumindest wird in jedem Einzelfall eine gesonderte Beurteilung der Binnenmarktrelevanz erforderlich sein. Liegt eine solche Binnenmarktrelevanz vor, müssen Auftragsvergaben auch mit einem Auftragswert von unter EUR 140.000,00 nach den primärrechtlichen Vergabegrundsätzen ausgeschrieben werden, sodass in diesen Fällen eine echte Direktvergabe nicht mehr zulässig ist. Unklar erscheint die Rechtsfrage, ob eine echte Direktvergabe allenfalls in Betracht kommt, wenn keine Binnenmarktrelevanz vorliegen sollte. Unabhängig davon müssen aber im Ergebnis bei jeder Auftragsvergabe ab dem obenstehenden Inkrafttreten neben den Vorschriften des BVergG jedenfalls auch die Vorgaben des EMFA berücksichtigt werden. Damit werden neben den eigentlichen Vorschriften des Vergaberechts einmal mehr neue Vorgaben in Kraft gesetzt, die Auftraggeber bei ihren Beschaffungsvorhaben zu berücksichtigen haben. Das Problem der immer umfassender werdenden sektoralen Vergabevorschriften wird durch das EMFA weiter verschärft.

Verordnung (EU) 2024/1083 vom 11.4.2024

Rundschreiben des BMJ vom 3.2.2026