Mit der Novelle zum Bundesvergabegesetz 2026 (BVergG 2026) plant der Gesetzgeber spürbare Anpassungen im öffentlichen Vergaberecht. Die wesentlichen Anpassungen dieser Novelle werden nachstehend zusammengefasst; diese Zusammenfassung ist nicht abschließend. Die Novelle enthält noch weitere Neuerungen.
Die Regierungsvorlage zum Vergaberechtsgesetz 2026 wurde vom Ministerrat bereits am 12.11.2025 beschlossen. In weiterer Folge hat der Nationalrat am 11.12.2025 das Vergaberechtsgesetz 2026 angenommen. Aufgrund zahlreicher kritischer Stellungnahme im Begutachtungsverfahren wurden dabei zum Teil überraschende Korrekturen gegenüber dem Entwurf vorgenommen. Darüber hinaus hat der Bundesrat am 17.12.2025 keinen Einspruch gegen das Vergaberechtsgesetz 2026 erhoben. Daher kann nach Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung durch die Länder im Sinne des Art 14b B-VG davon ausgegangen werden, dass die Novelle im März 2026 in Kraft treten wird.
Erweiterung der Direktvergabe:
Die gesetzliche Verankerung der Schwellenwerte im Unterschwellenbereich stellt einen Kernbereich der Novelle dar. Die bislang immer nur durch Verordnung alle ein bis zwei Jahre in Geltung gesetzten Wertgrenzen werden nunmehr dauerhaft im Gesetz geregelt. Im Konkreten gelten im Unterschwellenbereich folgende Sub-Schwellenwerte, die jeweils als Netto-Beträge zu verstehen sind:
| Bauleistungen | Liefer- und Dienstleistungen | |
| Direktvergabe | € 200.000 | klassische AG € 140.000* Sektoren-AG € 150.000 Besondere DL € 200.000 |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | € 2.000.000 | klassische AG € 140.000* Sektoren-AG € 200.000 Besondere DL € 300.000 |
| Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung | € 2.000.000 | klassische AG € 140.000* Sektoren-AG € 150.000 |
| Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung | Sektoren-AG € 2.000.000 | Sektoren-AG € 150.000 |
* Im neuen BVergG 2026 wird zur Festlegung dieser Schwellenwerte jeweils auf den in § 12 Abs 1 Z 1 angegebenen EU-Schwellenwert für zentrale Auftraggeber (Anhang III zum BVergG) verwiesen. Dieser EU-Schwellenwert wird alle zwei Jahre von der Europäischen Kommission mit Verordnung angepasst. Diese EU-Verordnungen sind in den Mitgliedstaaten jeweils unmittelbar anwendbar und erfordern daher keinen Umsetzungsakt im nationalen Recht. Die letzte Anpassung erfolgte mit Verordnung der Europäischen Kommission vom 22.10.2025 für die Jahre 2026 und 2027. Nach Inkrafttreten des BVergG 2026 gilt dann gemäß § 12 Abs 1 Z 1 für die obenstehenden Schwellenwerte der betreffende Wert aus der EU-Verordnung, das sind dann EUR 140.000 netto. Für zentrale Auftraggeber gilt dieser Wert aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Verordnung bereits seit 1.1.2026 (siehe in diesem Sinn auch das Rundschreiben des Justizministeriums vom 8.1.2026, Geschäftszahl: 2026-0.011.066).
Dokumentationspflicht bei größeren Direktvergaben:
Aufgrund dieser deutlich ausgeweiteten Schwellenwerte im Unterschwellenbereich wird als Ausgleich insbesondere im Interesse der Wirtschaftlichkeit die Einholung von drei Vergleichsangeboten und eine damit verbundene zusätzliche Dokumentationspflicht bei Durchführung von Direktvergaben eingeführt. Gemäß den §§ 46 Abs 4 und 213 Abs 4 müssen (Sektoren-)Auftraggeber bei einem Auftragswert von über EUR 50.000 netto dokumentieren, dass sie sich um drei Vergleichsangebote oder Preisauskünfte bemüht haben, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
Bekanntgabepflicht bei größeren Direktvergaben:
Sämtliche Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich ab einem Auftragswert von EUR 50.000 netto sind nachträglich bekannt zu geben (§§ 66 Abs 1 und 237 Abs 1); diese Bekanntgabepflicht galt schon bisher und gilt auch künftig ausschließlich für den Bundesbereich. Die im Entwurf der Novelle noch vorgesehene Bekanntgabepflicht für Auftragsvergaben auch im Vollziehungsbereich der Länder wurde aufgrund des Begutachtungsverfahrens fallengelassen. Die wesentlichen Informationen dieser Auftragsvergaben müssen als Open Data veröffentlicht werden. Diese Metadaten müssen mindestens fünf Jahre lang in einem offenen, maschinenlesbaren Format unter freier Lizenz bereitgestellt werden. Demgegenüber bleibt die Bekanntgabepflicht im Oberschwellenbereich sowohl für Auftraggeber des Bundesbereiches als auch für den Vollziehungsbereich der Länder unverändert bestehen, wenn ein Abruf aus einer Rahmenvereinbarung mit einem Auftragswert ab EUR 50.000 netto erfolgt (§§ 62 Abs 1 und 232 Abs 1).
Änderung für die Kleinstlosregel im Unterschwellenbereich:
Nach der bis dato geltenden Rechtslage können bei Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich kleine Lose bis zu einem Auftragswert von EUR 50.000 direkt vergeben werden, sofern der kumulierte Wert aller direkt vergebenen Lose maximal 50% des Gesamtwerts aller Lose beträgt. Künftig soll diese Kleinlosregel insofern geändert werden, als für die Verfahrenswahl ausschließlich der Auftragswert des einzelnen Loses maßgeblich ist. Demnach können diese Lose bis EUR 140.000 netto (klassisches Regime) bzw bis EUR 150.000 netto (Sektorenregime) direkt vergeben; die bisherige zweite Voraussetzung von 50% des Gesamtwertes aller Lose entfällt. Diese Änderung war im ursprünglichen Entwurf der Novelle nicht enthalten und wurde erst im Zuge des Begutachtungsverfahrens neu aufgenommen (§§ 15 Abs 5, 16 Abs 6, 188 Abs 5 und 189 Abs 6).
Ergänzung der Ausschlusskriterien:
Nach der neuen Ziffer 12 des § 78 Abs 1 führt die Kenntnis durch einen Auftraggeber von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, durch die der betreffende Bieter von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, zum Ausschluss auch im aktuellen Vergabeverfahren. Diese neue Vorschrift erscheint den Autoren des vorliegenden Textes in mehrfacher Hinsicht problematisch. Neben anderen Auslegungsproblemen, die mit dieser Vorschrift verbunden sind, ist vor allem eine allfällige Verjährung nicht geregelt. Es stellt sich daher die Frage, wie lange entsprechende Gerichtsentscheidungen zurückliegen können, um einen Ausschluss zu bewirken. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass es eine korrespondierende Vorschrift für das Sektorenregime nicht gibt.
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen:
Der Katalog von rechtskräftigen Verurteilungen, die zu einem Ausschluss des Bieters führen, wird in den §§ 78 Abs 1 Z 1 und 249 Abs 1 Z 1 um wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 168b StGB) erweitert. Dadurch wird bei diesen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zwischen rechtskräftigen Verurteilungen (§ 78 Abs 1 Z 1) und dem bloßen Vorliegen von Anhaltspunkten für solche Absprachen (§ 78 Abs 1 Z 4) differenziert. Bei bloßem Verdacht auf solche Absprachen muss der Bieter keinen Schadensausgleich leisten und sich auch nicht zu einem solchen Ausgleich verpflichten. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Bieter laufend und aktiv an der Aufklärung der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit der Verfehlung mitwirkt und wirksame Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Absprachen setzt (§§ 83 Abs 2 und 2a und 254 Abs 1 und 2a).
Lockerung der Fristen für die Eignung:
Bis dato muss die Eignung im offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung und bei zweistufigen Verfahren spätestens bei Ende der Teilnahmefrist vorliegen. Das wird künftig für die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nicht mehr erforderlich sein. Vielmehr wird es ausreichend sein, wenn die Eignung spätestens zu folgenden Zeitpunkten vorliegt (§§ 79 Abs 2 und 250 Abs 2):
- zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen
- zum Zeitpunkt des Zugriffs des Auftraggebers auf eine Datenbank
- zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Mängelbehebung betreffend die Eignung
Das kann zu dem doch eigenwillig erscheinenden Ergebnis führen, dass die Eignung von unterschiedlichen Bietern zu verschiedenen Zeitpunkten erfüllt werden muss und zwar abhängig davon, wann und mit welcher Frist die jeweiligen Bieter zur Nachreichung von Nachweisen aufgefordert werden. Außerdem wird in den Gesetzesmaterialien darauf hingewiesen, dass die Neuregelung zu einer mehrfachen Verschiebung des Eignungszeitpunktes führen kann. In der Regel muss nämlich ein Bieter nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag bzw Angebot die Eignungsnachweise vorlegen. Er kann stattdessen eine Eigenerklärung abgeben. Das Nichtvorlegen von Eignungsnachweisen mit dem Teilnahmeantrag bzw Angebot ist daher in der Regel kein Mangel. Wenn dann in dieser Situation der Auftraggeber einen bestimmten Bieter erstmals zu Vorlage von Eignungsnachweisen auffordert und dabei eine Frist setzt, ist diese Vorlagefrist zwar auch die Frist für das Vorliegen der Eignung. Diese erste Aufforderung ist aber noch keine Aufforderung zur Verbesserung, weil das Fehlen der Nachweise im Teilnahmeantrag bzw Angebot nach der Gesetzessystematik kein Mangel ist. Erst wenn der Bieter die erste Aufforderung des Auftraggebers zur Nachreichung von Nachweisen nicht erfüllt, liegt ein Mangel vor. Gegebenenfalls muss dann der Auftraggeber den Bieter neuerlich unter Fristsetzung zur Verbesserung auffordern. Durch diese neuerliche Aufforderung zur Mängelbehebung verschiebt sich nach der neuen Rechtslage auch die Frist für das Vorliegen der Eignung entsprechend der vom Auftraggeber dann gesetzten Mängelbehebungsfrist.
Neue Vorschriften für Gerichtsgebühren in einem Nachprüfungsverfahren:
Künftig muss in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich festgelegt werden, welche Gerichtsgebühren zu zahlen sind, wenn von einem Bieter ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird (§§ 91 Abs 1 und 262 Abs 1). Zusätzlich wird das Gebührensystem insbesondere aufgrund eines höchstgerichtlichen Urteils (EuGH 14.07.2022, C-274/21 und C-275/21) neu gefasst und vereinfacht. Die künftige Gebührenhöhe hängt ausschließlich von der jeweiligen Höhe des Auftragswertes ab. Diese Neuerungen gelten vorerst nur für Nachprüfungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht; die Rechtschutzgesetze der Länder erfordern jeweils eine gesonderte Novellierung.
Bestbieterprinzip und Stärkung nachhaltiger und sozialer Aspekte:
In den §§ 91 Abs 4 und 262 Abs 3 erfolgt eine sprachliche Adaptierung für die Zulässigkeit des Billigstbieterprinzips. (Zitat: „Ein Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist nur zulässig, sofern es sich um eindeutig und vollständig beschriebene Leistungen handelt.“) In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden für das Billigstbieterprinzip einige Beispiel angeführt: „bestimmte Arten von standardisierten Leistungen im Straßenbau, Lieferungen von Waren mit einem hohen Standardisierungsgrad oder standardisierte Dienstleistungen (wie bestimmte Reinigungsdienstleistungen). Zu betonen ist ferner, dass auch komplexe (Bau-)Leistungen im Sinne des Gesetzes „eindeutig und vollständig“ beschrieben und festgelegt werden können. Der Preis als einziges Zuschlagskriterium ist daher nur dann sachlich gerechtfertigt und gesetzlich zulässig, wenn ein (durch die Festlegungen des Auftraggebers fixierter eindeutiger) Vergleichsstandard existiert und die Leistungsangebote dementsprechend vergleichbar sind.“ Diese Beispiele überraschen die Autoren des vorliegenden Textes. Aufgrund dieser Beispiele kann davon ausgegangen werden, dass das Billigstbieterprinzip offensichtlich deutlich ausgeweitet werden soll.
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform liegt darin, nachhaltige, soziale sowie innovative Kriterien stärker zu berücksichtigen. Die Novelle forciert qualitätsbezogene umweltgerechte, nachhaltige, soziale, innovationsbezogene oder KMU-fördernde Aspekte (§§ 91 Abs 5 und 262 Abs 4). Für die Berücksichtigung dieser Aspekte sind bei den nachstehenden Beschaffungsvorhaben entsprechende Festlegungen bei der technischen Spezifikation, den Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder den Bedingungen für die Ausführung des Auftrages aufzunehmen: Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen – die im Verhandlungsverfahren vergeben werden; unmittelbar personenbezogene besondere Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI; Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß ÖPNRV-G (hier sind soziale Aspekte zu berücksichtigen); Beschaffung von Lebensmitteln; Gebäudereinigungsdienstleistungen; Bewachungsdienstleistungen. Im Entwurf der Novelle waren in dieser Auflistung auch noch Bauaufträge mit einem Auftragswert über EUR 1.500.000 netto angeführt; auf diese Vorschrift wurden im Begutachtungsverfahren letztlich verzichtet.
Bei den sozialen Aspekten spielen faire Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Zahlungsfristen eine besondere Rolle. Im Sinne der EU-Richtlinie (EU) 2019/633 muss durch entsprechende Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen sichergestellt werden, dass bei Vergabeverfahren im Agrar- und Lebensmittelsektor bestimmte Zahlungsziele nicht überschritten werden (§§ 100 Abs 3 und 269 Abs 3).
Austausch von Subunternehmern:
Als notwendige Subunternehmer gelten Subunternehmer, die der Bieter für den Nachweis der eigenen Eignung benötigt. Nach der aktuellen Gesetzeslage bewirkt die mangelhafte Eignung eines solchen notwendigen Subunternehmers, dass der Bieter selbst auszuscheiden ist. Hingegen führt die mangelhafte Eignung eines nicht notwendigen Subunternehmers lediglich dazu, dass der Auftraggeber diesen Subunternehmer ablehnen kann. Diese Differenzierung wird durch die Novelle insbesondere aufgrund der Rechtsprechung (EuGH 3.6.2021, Rs C-210/20) aufgegeben (§§ 138 Abs 3 und 301 Abs 2). Künftig können Auftraggeber auch notwendige Subunternehmer, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen, ablehnen; gegebenenfalls hat der Bieter die Möglichkeit, diesen abgelehnten Subunternehmer zu ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.
Anpassungen für Rahmenvereinbarungen:
Die Vorschriften für Rahmenvereinbarungen wurden aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung angepasst (EuGH 19.12.2018, C-216/17; VwGH 26.09.2022, Ra 2021/04/0005). Dabei wird klargestellt, dass auch Rahmenvereinbarungen als „Aufträge” gelten. Darüber hinaus wird klargestellt, dass auch nachgereihte Parteien einer Rahmenvereinbarung entsprechende Rechtsmittel in Anspruch nehmen können. Nunmehr muss allen Parteien einer Rahmenvereinbarung der beabsichtigte Abschluss mit einer Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden, wobei darin unter anderem auch eine allfällige Reihung der Parteien anzugeben ist; das ist bis dato aufgrund des unklaren Gesetzeswortlauts und fehlender höchstgerichtlichen Rechtsprechung strittig (§§ 154 Abs 3 und 315 Abs 2).
Erläuterungen zur Regierungsvorlage
Rundschreiben des Justizministeriums vom 8.1.2026, Geschäftszahl: 2026-0.011.066