Am 19.3.2025 hat die Bundesregierung im Rahmen ihres Budgetfahrplans unter anderem die Anpassung der Schwellenwerteverordnung beschlossen. Bevor allerdings die neue Schwellenwerteverordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden konnte, mussten noch die Zustimmungen der einzelnen Bundesländer eingeholt werden, die nunmehr vorliegen. Am heutigen Tag (21.7.2025) wurde die neue Verordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl II  167/2025) kundgemacht. Die Verordnung tritt mit 22.7.2025 in Kraft und ist befristet bis zum 31.3.2026 in Geltung. Daher sind auf alle Beschaffungsvorhaben, die ab 22.7.2025 eingeleitet werden, die nachstehenden Schwellenwerte anzuwenden. Bemerkenswert ist, dass einzig der Sub-Schwellenwert für de Direktvergabe besonderer Dienstleistungen nicht angehoben wurde:

Dienstleistungsaufträge
Direktvergabe€ 143.000statt€ 100.000
Direktvergabe besondere Dienstleistungen€ 100.000statt€ 100.000
Direktvergabe mit Bekanntmachung€ 143.000statt€ 130.000
Direktvergabe mit Bekanntmachung besondere Dienstleistungen€ 150.000statt€ 150.000
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 100.000
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 100.000
Lieferaufträge
Direktvergabe€ 143.000statt€ 100.000
Direktvergabe mit Bekanntmachung€ 143.000statt€ 130.000
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 100.000
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 130.000
Bauaufträge
Direktvergabe€ 143.000statt€ 100.000
Direktvergabe mit Bekanntmachung€ 500.000statt€ 500.000
Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung€ 1.000.000statt€ 1.000.000
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung€ 143.000statt€ 100.000

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2025/167/20250721