Die Schwellenwerteverordnung 2023 ist befristet und hat daher grundsätzlich nur bis 30.6.2023 gegolten. Nunmehr wurde höchsterfreulich diese Schwellenwerteverordnung am 19.5.2023 mit Verordnung gemäß BGBl II 148/2023 geändert und die Befristung bis 31.12.2023 verlängert. Weniger erfreulich ist jedoch, dass diese Verordnung zur Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches ohne Zustimmung der Länder erlassen wurde. Damit ist die Verordnung verfassungswidrig. Dennoch bleibt die Verordnung bis zu ihrer Aufhebung in Geltung.

Es bleibt zu hoffen, dass die Aufhebung erst dann erfolgt, wenn die Zustimmung der Länder vorliegt und dadurch eine kontinuierliche Geltung der Sub-Schwellenwerte zumindest bis 31.12.2023 sichergestellt ist.

BGBl II 148/2023