Am 6.2.2023 ist die neue Schwellenwerteverordnung 2023 kundgemacht worden. Die Verordnung tritt am 7.2.2023 in Kraft. Damit gelten für Vergabeverfahren, die ab dem 7.2.2023 eingeleitet werden, die bisher bekannten Schwellenwerte, die dem verlinkten Rundschreiben entnommen werden können. Diese Schwellenwerteverordnung tritt am 30.6.2023 außer Kraft. Bis zu diesem Stichtag soll entschieden werden, ob es anschließend eine weitere Verlängerung der Schwellenwerteverordnung geben wird.

Rundschreiben des BMJ