In einem ganz aktuellen Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 23.12.2022 wird zunächst das Auslaufen der aktuellen Schwellenwerteverordnung 2018 mit 31.12.2022 bestätigt. Ab 1.1.2023 gelten daher vorerst die in unserem vorangehenden Newsbeitrag angeführten verringerten Schwellenwerte. Ebenso bestätigt das Ministerium, dass die vor dem 1.1.2023 eingeleiteten Verfahren noch nach den Schwellenwerten der Schwellwerteverordnung 2018 durchgeführt werden können. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.
Darüber hinaus weist das Ministerium darauf hin, dass derzeit geprüft werde, ob doch eine neuerliche Erlassung einer neuen Schwellenwerteverordnung im Sinne der nun außer Kraft tretenden Schwellwerteverordnung 2018 möglich ist. Während dieser Prüfphase soll im kommenden Jahr eine Schwellenwerteverordnung 2023 erlassen werden, die aber nur bis 30.6.2023 befristet sein soll. Wann diese Schwellenwerteverordnung 2023 erlassen wird, ist noch unklar. Im Rundschreiben wird lediglich angekündigt, dass dies „zeitnah im Jahr 2023“ erfolgen soll. Vorerst bleibt es daher dabei, dass ab 1.1.2023 die bereits mitgeteilten verringerten Schwellenwerte zu beachten sind.
Rundschreiben des BMJ