Die Bundesministerin für Justiz hat am 23.12.2020 die Schwellenwerteverordnung 2018 um zwei Jahre verlängert. Damit können die bisherigen erhöhten Freiräume bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich auch künftig in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis bleibt daher unter anderem die Direktvergabe an ein Unternehmen bis zu einem Sub-Schwellenwert von EUR 100.000,00 netto zulässig. Darüber hinaus können beispielsweise Bauaufträge in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis zu einem Sub-Schwellenwert von EUR 1,0 Mio netto vergeben werden. Die vorliegende Verlängerung der Schwellenwerteverordnung gilt wiederum nur befristet und zwar bis zum 31.12.2022.

Link zur Schwellenwerteverordnung: BGBl II 605/2020