Mit dem am 19.3.2020 im Parlament eingebrachten 2. COVID-19-Gesetzespaket wird ein umfangreiches Fristen-Moratorium für mehrere Bundesgesetze erlassen (BGBl I 16/2020). Dieses Gesetzespaket hat auch Auswirkungen auf das Vergaberecht. Ein Bestandteil dieses Gesetzespaketes ist nämlich das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, das unter anderem die Anfechtungsfristen in Vergabeverfahren regelt (siehe Artikel 16). Im Konkreten wird der Zeitraum vom In-Kraft-Treten des Gesetzespakets am 22.3.2020 bis inklusive 30.4.2020 in die Anfechtungsfrist nicht eingerechnet (Artikel 16 §§ 2 und 6 Abs 1). Das bedeutet beispielsweise, dass eine in den nächsten Tagen und Wochen mitgeteilte Zuschlagsentscheidung noch bis 11.5.2020 (zehn Tage ab 1.5.2020) mit einem Nichtigerklärungsantrag angefochten werden könnte, sofern nach Ende der zehntägigen Stillhaltefrist keine Zuschlagserteilung erfolgt ist.

Dieses Bundesgesetz regelt aber nur behördliche und gerichtliche Fristen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist daher die Stillhaltefrist von dieser Hemmung nicht betroffen, weil das keine behördliche oder gerichtliche Frist ist. Folglich ist mit dem Bundesgesetz auch kein Vergabestopp verbunden. Auftraggeber können daher weiterhin unmittelbar nach Ablauf der zehntägigen Stillhaltefrist und somit auch vor Ablauf der durch das Bundesgesetz erstreckten Anfechtungsfrist den Zuschlag wirksam erteilen. Diese Zuschlagserteilung wäre zwar nachträglich allenfalls mit einem Feststellungsantrag aufgrund der erstreckten Anfechtungsfrist bekämpfbar. Die Zuschlagserteilung könnte damit aber nicht mehr aufgehoben werden. Selbst ein Feststellungsantrag sollte wohl daran scheitern, dass dieser nach den jeweiligen Rechtsschutzgesetzen dann unzulässig ist, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können (vgl beispielsweise § 354 Abs 4 BVergG).

Im Ergebnis ist es daher für Bieter ratsam, sich nicht auf das Fristen-Moratorium zu verlassen, sondern Nachprüfungsanträge nach Möglichkeit weiterhin binnen zehn Tagen einzubringen. Auftraggeber müssen demgegenüber im Einzelfall abwägen, ob sie den Zuschlag noch während des Fristenmoratoriums wirksam erteilen und damit das Risiko eines allfälligen Feststellungsverfahrens in Kauf nehmen.

Der Text des gesamten Gesetzespaketes und des oben angegebenen Bundesgesetzes ist unter folgenden Adressen abrufbar:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_I_16/BGBLA_2020_I_16.html

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011086&FassungVom=2020-03-26