Mit BGBl. II Nr. 211/2018 wurde die neue Schwellenwertverordnung 2018 kundgemacht. Sie ersetzt die alte Schwellewerteverordnung 2012. Damit können die nach der alten Schwellenwerteverordnung bekannten Freiräume bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich – wie bereits bisher – auch zukünftig in Anspruch genommen werden. Die neue Schwellenwerteverordnung gilt wiederum nur befristet und zwar vorerst bis zum 31.12.2020.