Die Auswahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt im Vergabeverfahren anhand der Zuschlagskriterien. Das sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, aufgrund derer die Reihung der Angebote erfolgt und auf denen die Zuschlagsentscheidung basiert. Der EuGH hatte sich in einem nun vorliegenden Urteil – in demer erstmalig zur neuen Vergaberichtlinie (2014/24/EU) Stellung genommen hat – mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es in einem offenen Verfahren zulässig sei, nur jene Angebote einer abschließenden Gesamtbewertung zu unterziehen, welche die für eines der Zuschlagskriterien vorgegebene Mindestpunkteanzahl überschreiten.

Dem Urteil lag die europaweit ausgeschriebene „Belieferung mit Möbeln und Signaletik, speziellem Musikmobiliar, Musikinstrumenten, elektroakustischen Aufnahme- und audiovisuellen Geräten, Informatikausstattung und Reprographie“ durch eine baskische Stiftung im Rahmen eines offenen Verfahrens zugrunde. In den Ausschreibungsunterlagen waren zum einen der Preis und zum anderen die „Darstellung und Beschreibung des Projektes“als Zuschlagskriterien mit einem Gewicht von jeweils 50% festgelegt. Für die „Darstellung und Beschreibung des Projektes“war darüber hinaus festgelegt, dass ein Unterschreiten von 35 Punkten bei diesem Kriterium automatisch die Nichtbewertung anhand des Preiskriteriums und somit de facto das Ausscheiden aus dem Verfahren ohne abschließende Gesamtprüfung bedeutete. Ein beteiligter Bieter brachte gegen diese Festlegung vor, dass hierdurch eine rechtswidrige Zugangsbeschränkung zum Verfahren und darüber hinaus die gemeinsame Bewertung von Preis und technischer Qualität außer Kraft gesetzt werde und letztlich die Bewertung nur anhand der Qualität erfolge.

Der EuGH hielt hierzu fest, dass es zwar grundsätzlich jedem interessierten Wirtschaftsteilnehmer freistehe bei einem offenen Verfahren ein Angebot abzugeben. Den Auftraggebern es aber ebenso freistehe Mindestanforderungen zur technischen Bewertung dieser Angebote festzulegen; dies insbesondere auch deshalb, weil sich zum einen – außer den Bestimmungen zu Mindestfristen für den Angebotseingang – keine weiteren Regelungen zum Verfahrensablauf des offenen Verfahrens in der Richtlinie finden würden. Zum anderen würde die Richtlinie explizit darauf hinweisen, dass angemessene technische Qualitätsstandards als Auftragsbedingungen festgelegt werden können, um entsprechend qualitativ hochwertige Leistungen zu erhalten (vgl hierzu Erwägungsgrund 90 und 92 der Richtlinie 2014/24/EU); dabei müssen aber jedenfalls die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden. Angebote, die aufgrund des Nichterreichens der festgelegten Mindestpunktzahl grundsätzlich nicht den Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechen, müssen daher bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes nicht berücksichtigt werden und eine Bewertung anhand der übrigen Kriterien sei nicht notwendig.

EuGH 20.9.2018, Rs C-546/16