Die Angabe des CPV-Codes in öffentlichen Bekanntmachungen dient Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten die für sie interessante Vergabeverfahren aufzufinden. Nach Mitteilung der EU-Kommission sind jedoch diese Angaben in den Bekanntmachungen häufig unrichtig. Die EU-Kommission wirkt nun falschen und somit bei der Suche behindernden CPV-Codes durch eine neue Regelung entgegen.

Nach diesen neuen Regelungen müssen verpflichtend bei Bekanntmachungen folgende Angaben gemacht werden:

  • Lieferungen der Haupt-CPV-Code aus den Abteilungen 0 bis 44 oder 48
  • Bauaufträgen der Haupt-CPV-Code aus der Abteilung 45
  • Dienstleistungen der Haupt-CPV-Code aus den Abteilungen 49 bis 98

Bisher waren öffentliche Auftraggeber lediglich dazu angehalten, einen passenden CPV-Code in der Bekanntmachung anzugeben, der möglichst genau mit dem Beschaffungsvorhaben übereinstimmt. Durch die Neureglung muss bei jeder Bekanntmachung strikt der bestmögliche CPV-Code nach den oben stehenden Vorgaben gewählt werden. Eine falsche Angabe eines CPV-Codes führtdazu, dass die Bekanntmachung vom Amtsblatt der Europäischen Union abgelehnt wird; das wiederum bewirkt eine Verzögerung des Vergabeverfahrens.

Die neuen Regelungen sind bereits am 15.1.2020 für die Veröffentlichung von Vorinformationen in Kraft getreten. Für reguläre Auftragsbekanntmachungen treten die neuen Regelungen erst am 15.4.2020 und für alle anderen EU-weiten Bekanntmachungen am 15.6.2020 in Kraft.

Näheres zu CPV-Codes