Unter bestimmten Voraussetzungen ist Bietern, die ein mangelhaftes Angebot gelegt haben, die Möglichkeit zur Äußerung im Zuge einer schriftlichen Aufklärung zu geben (explizit § 126 Abs 1 BVergG). Die rechtzeitige und ausreichende Beantwortung eines entsprechenden Aufklärungsersuchens ist für den betroffenen Bieter von immenser Wichtigkeit; insbesondere hat die Aufklärung nachvollziehbar und vollständig zu erfolgen, widrigenfalls dem Angebot das Ausscheiden droht. Ausgehend von diesen beiden Prämissen stellen sich zwei Fragen: (i) Innerhalb welcher Grenzen hat sich der Auftraggeber bei Verfassung des Aufklärungsersuchens zu bewegen und (ii) wann ist ein Aufklärungsschreiben eines Bieters als nachvollziehbar und vollständig zu betrachten. Aus gegebenem Anlass – der EuGH hatte sich vor kurzem in zwei Entscheidungen (C-131/16 und C-387/14) erneut hiermit auseinanderzusetzen – erfolgt nachstehend eine kurze Darstellung der Grundlagen zu dieser Problematik.

Einleitend ist festzuhalten, dass Vorraussetzung für ein Aufklärungsersuchen die Verbesserbarkeit des Angebotes ist; es darf daher (i) das abgegebene Angebot nicht ausschreibungswidrig sein und muss (ii) ein behebbarer Mangel vorliegen. Von einem behebbaren Mangel ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn sich die Stellung des Bieters gegenüber seinen Mitbewerbern aufgrund der Verbesserungsmöglichkeit nicht materiell bessert (unter anderem VwGH 12.5.2011 2008/04/0087); widrigenfalls ein unbehebbarer Mangel vorliegt und das Angebot auszuscheiden ist. Die Verbesserung dient vielmehr insbesondere einer offensichtlich gebotenen Klarstellung oder zur Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler (EuGH Rs C-599/10, EuGH C-336/12 sowie zuletzt ua EuGH Rs C-324/14 Rn 63). Die Voraussetzung, dass sich durch die Verbesserungsmöglichkeit die Stellung des Bieters gegenüber seinen Mitbewerbern nicht ändert, ergibt sich aus dem Gebot der Bietergleichbehandlung sowie dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs; hieraus ergibt sich auch, dass der Auftraggeber allen Bietern, deren Angebot von demselben behebbaren Mangel betroffen ist, die gleiche Chance zur Aufklärung geben muss (EuGH Rs C-599/10 Rn 42-44 sowie EuGH C-336/12 Rn 34/35). Unabhängig davon ist die Grenze der Verbesserungsfähigkeit jedenfalls dann erreicht, wenn hierdurch ein neues Angebot eingereicht werden würde. Festzuhalten ist, dass „eine Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers an einen Bieter […] grundsätzlich keinen anderen Zweck als die Erläuterung des Angebotes des Bieters oder die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in diesem Angebot“ hat (EuGH C-131/16 Rn 36).

Bieter, denen ein Aufklärungsersuchen zugeht, sind gut beraten, dieses vollständig und vor allem fristgerecht zu beantworten. Dies deshalb, weil bei mangelhafter Beantwortung das Ausscheiden des Angebotes droht; insbesondere ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, einen weiteren Verbesserungsversuch vorzunehmen (unter anderem VwGH 28.2.2012, 2007/04/0218). Als ausreichend ist die Beantwortung des Aufklärungsersuchens dann zu betrachten, wenn diese nachvollziehbar begründet, vollständig und fristgerecht erfolgt.

EuGH 4.5.2017, Rs C-387/14 und EuGH 11.5.2017, Rs C-131/16