Die flämische Regierung hatte die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zu einer Erhebung über das Wohnungswesen und den Wohnungskonsumenten durchgeführt. In der Ausschreibung war festgelegt, dass die Angebotsbewertung anhand der Zuschlagskriterien „Preis“ und „Qualität des Angebots“ mit einer Gewichtung von jeweils 50% erfolgt.

Die vier eingelangten Angebote wurden für das Zuschlagskriterium „Qualität des Angebots“ von einer Kommission des Auftraggebers einstimmig nach dem Bewertungsschema „hoch – ausreichend – niedrig“ entsprechend bewertet und das Ergebnis gemeinsam mit dem Zuschlagskriterium „Preis anschließend der Bestbieterermittlung zugrunde gelegt.

Das Ausgangsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob der Auftraggeber verpflichtet sei, die Bewertungsmethode oder die Gewichtungsregeln, anhand deren die Angebote nach den Zuschlagskriterien oder Unterkriterien bewertet werden sollen, stets im Voraus festzulegen und in die Bekanntmachung oder Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen.

Der EuGH hat zu dieser Frage folgendes ausgeführt: Es bestehe keine Veröffentlichungspflicht der Bewertungsmethode betreffend die konkrete Bewertung der Angebote hinsichtlich der zuvor in den Auftragsdokumenten festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung. Die Bewertungskommission müsse im Rahmen der Zuschlagskriterien über einen entsprechenden Freiraum zur Strukturierung der Angebotsbewertung verfügen, um auf Umstände des Einzelfalls Bedacht nehmen zu können. Dem öffentlichen Auftraggeber stehe es zwar frei, für die Bewertung eines der Zuschlagskriterien eine Skala zu verwenden, auch wenn diese nicht in der Ausschreibung oder in den Verdingungsunterlagen veröffentlicht wurde. Die Bewertungsmethode dürfe jedoch die festgelegten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nicht verändern. Darüber hinaus sei der Auftraggeber auch nur grundsätzlich zur Festlegung der Bewertungsmethode vor Angebotsöffnung verpflichtet, könne jedoch davon abgehen, wenn eine Festlegung aus nachweislichen Gründen zuvor nicht möglich ist. Im Ergebnis hat der EuGH die Bewertung von Zuschlagskriterien gemäß einfachem Punkte- oder Schulnotensystem daher jedenfalls für zulässig erklärt.

EuGH 14.7.2016, Rs C-6/15