Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung hatte ein Bieter keine Möglichkeit, die Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen, wenn sein Angebot nicht ausschreibungskonform war, daher mit einem Mangel behaftet war, der einen Ausscheidensgrund darstellte. Diese Grundregel wurde bereits durch die Fastweb-Entscheidung des EuGH (C-100/12) relativiert. In dieser Entscheidung sprach der EuGH aus, dass einem auszuscheidenden Bieter die Möglichkeit zur Stellung eines Nachprüfungsantrages erhalten bleibt, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Angebote der anderen Bieter ebenfalls und aus gleichartigen Gründen in Frage gestellt wird; im Ergebnis also dann, wenn kein Angebot mehr im Verfahren verblieben wäre und der Auftraggeber daher keine Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Zuschlagserteilung gehabt hätte.

In der vorliegenden Entscheidung wurden diese Voraussetzungen durch den EuGH nun weiter konkretisiert. Die Zahl der beteiligten Bieter oder die Gleichartigkeit der Ausschlussgründe ist nicht relevant. Allein, dass auch das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers auszuscheiden gewesen wäre reiche aus, um ein entsprechendes Abschlussinteresse der anderen Bieter und somit ihre Antragslegitimation im Hinblick auf die Stellung eines Nachprüfungsantrages darzulegen.

Mit dieser Entscheidung verbessert der EuGH die Anfechtungsmöglichkeiten unterlegener Bieter enorm; die Mangelhaftigkeit des eigenen Angebotes stellt nicht länger ein erfolgsbeeinträchtigendes Hindernis bei der Anfechtung dar. Es ist damit zu rechnen, dass unterlegene Bieter – gestützt auf diese Entscheidung – vermehrt Anfechtungen anstrengen werden.

EuGH 5.4.2016 C-689/13