Einer Revision an den VwGH kommt nicht schon ex lege eine aufschiebende Wirkung zu. Daher wäre ein Revisionswerber – um negative Folgen durch ein „Weiterlaufen des Vergabeverfahrens“ zu verhindern – gut beraten, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision an den VwGH zu stellen. Durch dieses Aufschiebungsbegehren wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bis zur Enderledigung oder einer späteren Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorübergehend verhindert. Voraussetzung für die Stattgabe des Antrages ist das Fehlen von entgegenstehenden öffentlichen Interessen und die Gefahr des Entstehens eines unverhältnismäßigen Nachteils für den Revisionswerber durch den Vollzug der Entscheidung; die angefochtene Entscheidung muss daher insbesondere auch „vollziehbar“ sein. Von der „Vollzugsfähigkeit“ der angefochtenen Entscheidung wird bereits dann auszugehen sein, wenn mit der Entscheidung ein allfälliger Rechtsverslust für den Revisionswerber verbunden ist.

Laut dem VwGH ist in der Nichtzulassung zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens und einer damit einhergehenden Zurückweisung eines Antrag auf Nichtigerklärung dieser Nichtzulassung ein derartiger Rechtsverlust des Revisionswerbers zu erblicken. Dies deshalb, weil „nach § 131 Abs. 1 BVergG 2006 der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Nachdem als „verbliebene“ Bieter jene Bieter gelten, die nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschlossen wurden, deren Angebote nicht ausgeschieden wurden bzw. deren Angebote zwar ausgeschieden wurden, jedoch die Ausscheidensentscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. RV 1171 BlgNR 22. GP 85), ist es für die Rechtsposition der revisionswerbenden Partei relevant, ob sie durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in den Rechtszustand vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses rückversetzt wird.“ Die Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Beschlusses sei somit gegeben.

VwGH 4.9.2015, Ra 2015/04/0054