Die BVergG Novelle 2015 wurde nunmehr nach erheblichem Verzug am 10.12.2015 einstimmig im Plenum des Nationalrates beschlossen. Der Fokus dieser Novelle liegt unter anderem auf der stärkeren Betonung von Qualitätskriterien und Folgekosten, sozialen Aspekten sowie der Verhinderung der Auftragsweitergabe an unseriöse Subunternehmer.
Gegenüber der Regierungsvorlage enthält die Novelle noch einige Änderungen, die grob wie folgt zusammengefasst werden können:
- Zur klareren Abgrenzung von Subunternehmern und Lieferanten wurde ergänzt, dass „die bloße Lieferung von handelsüblichen Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, […] keine Subunternehmerleistung“ ist (Unterstreichung vom Zitierenden). Abgestellt wird hierbei offenbar auf den größeren Individualisierungsgrad von Subunternehmerleistungen im Vergleich zu bloßen Lieferleistungen.
- Die Aufzählung von Verfahren, für die nunmehr das Bestbieterprinzip verpflichtend ist (Lieferaufträge im klassischen und Sektorenbereich), wurde zusätzlich auf die Beschaffung bestimmter landwirtschaftlicher Produkte ausdrücklich erweitert (Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, Kuhmilch, Butter, Eier, Gemüse, Obst).
- Die Nachnennung von Subunternehmern nach Angebotsabgabe hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unter Anschluss aller notwendigen Nachweise für die Eignung des Subunternehmers schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn der Subunternehmer vom Auftragnehmer nicht binnen drei Wochen ab Mitteilung abgelehnt wird. Zusätzlich ist der Auftraggeber bei Erhalt unzureichender Nachweisen verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen und die Ergänzung der Unterlagen zu fordern. In diesem Fall ist die dreiwöchige Zustimmungsfrist des Auftraggebers vom Zeitpunkt der Aufforderung bis zur Vorlage sämtlicher Unterlagen gehemmt.