Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein öffentliche Auftraggeber, der eine technische Spezifikation durch Bezugnahme auf ein Produkt einer bestimmten Marke festgelegt hat, diese Spezifikation im Fall der Produktionseinstellung ändern kann, indem er sich auf das Nachfolgeprodukt derselben Marke – allerdings mit anderen Eigenschaften – bezieht. Im selben Urteil äußerte der EuGH eine interessante Ansicht zur Frage des Bestehens eines grenzüberschreitenden Interesses im Hinblick auf die Anwendung der Grundregeln und der allgemeinen Grundsätze des AEUV im Unterschwellenbereich.

Das Notfallkrankenhaus Alba Iulia hatte in der Bekanntmachung zur Vergabe der Lieferung von Computersystemen und Computerhardware im Unterschwellenbereich (Auftragswert ca EUR 59.000.–) bestimmte technische Spezifikationen für die Prozessorkerne anhand eines Referenzsystems einer internationalen Marke ausgeschrieben. Der Auftraggeber stellte nach Bekanntmachung fest, dass der von ihm als Referenzsystem verwendete Prozessor (Kerne der 1. und 2. Generation) nicht mehr hergestellt und auch nicht mehr unterstützt wird. Das Angebot der EFS wurde daraufhin mit der Begründung ausgeschieden, es entspreche nicht den technischen Spezifikationen, weil der von EFS angebotene Prozessor leistungsschwächer als der nunmehr aktuelle Prozessor der 3. Generation sei.

Der EuGH führte aus, dass die Grundregeln und Grundsätze des AEUV (Diskriminierungsverbot, Gleichbehandlungsgrundsatz, Transparenzgebot) auch im Unterschwellenbereich zur Anwendung gelangen, wenn ein grenzüberschreitendes Interesse am Auftrag besteht (vgl EuGH 19.12.2012, C/159/11, Rz 23). Zur Frage des Bestehens eines solchen grenzüberschreitenden Interesses verwies der EuGH auf seine bisherige Rechtsprechung, der zufolge unter anderem Kriterien wie ein gewisses Auftragsvolumen in Verbindung mit dem Leistungsort hierfür ausschlaggebend sein können (vgl EuGH 11.12.2014, Rs C-113/13). In der vorliegenden Entscheidung allerdings sprach der EuGH aus, dass – trotzt des geringen Auftragswertes – ein grenzüberschreitendes Interesse bereits dann bestehen kann, wenn es sich um Lieferkomponenten einer internationalen Marke handelt. Da somit – aufgrund des Bestehens eines grenzüberschreitenden Interesses – insbesondere auch die Verpflichtung zur Transparenz als Schutz vor willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers zu beachten ist, ist es dem Auftraggeber auch im Unterschwellenbereich untersagt, nachträglich die Spezifikationen, die sich auf Ausschreibungskomponenten beziehen, zu ändern.

Im Ergebnis ist vor allem interessant, dass der EuGH offensichtlich einen relativ geringen Anspruch an das Bestehen eines grenzüberschreitenden Interesses stellt. Da bereits die Tatsache, dass allein Lieferkomponenten einer internationalen Marke Teil eines Vergabeverfahrens sind, für das Bestehen eines grenzüberschreitenden Interesses ausreicht, zeigt, wie wichtig die unionsrechtskonforme Gestaltung von Ausschreibungen auch im Unterschwellenbereich ist. Im Übrigen stellt sich gerade auch aufgrund dieses Urteils die Frage, ob die österreichischen Sub-Schwellenwerte für die Direktvergabe von EUR 100.000,- unionsrechtlich zulässig sind.

EuGH 16.4.2015, Rs C-278/14