Ziel der Novelle ist unter anderem die Stärkung des Bestbieterprinzipes. Dies soll dadurch erreicht werden, dass für bestimmte, im Gesetz genannte Fälle, jedenfalls das Bestbieterprinzip zu wählen ist (Ober- und Unterschwellenbereich).
Um die Transparenz bei der Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer zu erhöhen, sieht der Entwurf vor, dass auch Unternehmen, die durch ein Vertragsverhältnis mit den genannten Subunternehmern in die Auftragserfüllung miteinbezogen werden, im Angebot bekanntzugeben sind (Bekanntgabe von Sub-Subunternehmern).
Um den Änderungen des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 zu entsprechen, ist vorgesehen, dass künftig eine verbindliche Einholung einer Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSBD im Hinblick auf Verurteilungen betreffend Verletzungen des AVRAG (zB Unterentlohung, Kontrollvereitelung, Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen) zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit vorgeschrieben sein wird. Dies kann als Ergänzung der bereits bestehenden Verpflichtung zur Einholung einer Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen im Hinblick auf Verurteilungen betreffend illegale Beschäftigung betrachtet werden.
Ebenfalls erwähnenswert ist die vorgesehene Neuregelung im Hinblick auf „Kleinlose“. Diese Neuregelung dient der Klarstellung, dass von der Kleinlosregelung betroffene Lose entsprechend den Regelungen des Unterschwellenbereiches vergeben werden können und für die Wahl des Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich der geschätzte Auftragswert der betreffenden Lose ausschlaggebend ist.
Der Entwurf zur BVergG-Novelle 2015 sowie die dazugehörige Erläuterung und die Textgegenüberstellung ist auf der Homepage des Bundeskanzleramtes abrufbar.