Die Nersant als öffentliche Auftraggeberin hatte in der Bekanntmachung für einen Dienstleistungsauftrag im Bereich der Fortbildung und Beratung vorgesehen, dass der Zuschlag an das technisch und  wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden sollte. Eines der hierfür vorgesehenen Zuschlagskriterien sah die Bewertung des (Projekt)Teams im Hinblick auf dessen Zusammensetzung sowie die individuellen beruflichen Erfahrungen und Werdegänge der Teammitglieder vor. Die Bieterin Ambisig wandte sich gegen die im Vergabeverfahren mitgeteilte Zuschlagsentscheidung mit der Begründung, dass ein derartiges Kriterium einen Verstoß gegen das Vergaberecht darstelle, weil es sich auf „das für die Durchführung des ausgeschiedenen Dienstleistungsvertrages vorgesehene Team und nicht, weder direkt noch indirekt, auf Umstände, Eigenschaften, Merkmale oder sonstige die Bieter betreffenden Gesichtspunkte“ beziehe. Das oberste Verwaltungsgericht Portugals als Rechtsmittelgericht wandte sich im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH mit der Frage, ob es zulässig sei, ein derartiges auf das Projektteam bezogenes Zuschlagskriterium aufzustellen.

Der EuGH stellte fest, dass die Auswahl der Zuschlagskriterien dem öffentlichen Auftraggeber überlassen bleibt, solange diese Kriterien der Ermittlung des technisch und  wirtschaftlich günstigsten Angebotes dienen (in diesem Sinne auch EuGH, C-532/06, „Lianakis“). Zu diesem Zweck müssen die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen. Da die Qualität der Ausführung des öffentlichen Auftrages maßgeblich von der beruflichen Qualifikation der mit der Ausführung betroffenen Personen abhängt, kann die „Qualität“ (Befähigung, berufliche Erfahrung etc) des Teams ein wesentliches, mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängendes Merkmal sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich beim Auftragsgegenstand um einen solchen mit intelektuellem Charakter handelt, der Fortbildungs- und Beratungsdienstleistungen betrifft. Ergänzend hielt der EuGH fest, dass die Rechtssache „Lianakis“ hierzu nicht im Widerspruch steht, weil dieses Urteil das Personal und die Erfahrung der Bieter im Allgemeinen und nicht das Personal und die Erfahrung innerhalb eines bestimmten Teams betraf.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, das die vom EuGH ausgesprochene Zulässigkeit der Festlegung der Qualität eines konkreten Projektteams als Zuschlagskriterium  einen Ausblick auf die bis zum 18.4.2016 umzusetzende, neue EU-Vergaberichtlinie darstellt, welche die Qualität des Projektteams explizit als Zuschlagskriterium erwähnt.

EuGH vom 26.3.2015, C-601/13