Im Jahr 2014 erfolgten durch die revisionswerbende Partei die Vergabe von sieben Aufträgen betreffen die Lieferung von Druckerzeugnissen im Unterschwellenbereich jeweils als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung. Der gegen eine dieser Direktvergaben (Druck „Abendprogramme Salzburger Festspiele 2014“) gerichtete Nachprüfungsantrag endete mit einer Nichtigerklärung, welche das Bundesverwaltungsgericht damit begründete, dass die Auftragswerte dieser sieben Direktvergaben aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges und der Zurechenbarkeit zum selben Fachgebiet bei der Auftragswertberechnung zusammenzurechnen gewesen wären. Der sich aufgrund der Zusammenrechnung ergebende Auftragswert überschreite daher den Schwellenwert und die Wahl der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sei somit in rechtswidriger Weise entgegen dem geltenden Vergaberecht zu Unrecht erfolgt.
Der VwGH als Revisionsgericht führte hierzu aus, dass grundsätzlich Dienstleistungen desselben Fachgebietes, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen sind und eine Aufteilung einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe, an welche ein strenger Maßstab zu legen sei. In diesem Zusammenhang verwieß der VwGH auf den Vorhabensbegriff des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 als wesentlichen Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage, ob ein gemeinsamer Zweck bzw ein gemeinsame Planung vorliege und dementsprechend die Auftragswerte zusammenzurechen sind. Demzufolge handelt es sich um (i) einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang, der (ii) sämtliche sich darauf beziehende sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die aufgrund einer einheitlichen Planung erbracht werden, umfasst. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Begründung, dass das Herstellen der Druckerzeugnisse im gleichen Kalenderjahr liege, stelle demgegenüber keine ausreichende Beurteilung für den gemeinsamen Zweck bzw die gemeinsame Planung eines allfällig einheitlichen Vergabeverfahrens dar. Vielmehr wäre auf den „einheitlichen Charakter in Bezug auf ihre wirtschaftliche und technische Funktion“ im Sinne einer funktionellen Betrachtungsweise abzustellen gewesen. Der VwGH hob daher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
VwGH vom 27.10.2014, 2014/04/0022