Mit BGBl. II Nr. 292/2014 wurde die Schwellenwerteverordnung erstmals um einen Zeitraum von zwei Jahren verlängert. Am 18.11.2014 wurde im Bundesgesetzblatt die Verlängerung kundgemacht. Damit können die bekannten Freiräume bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich – wie bereits bisher – auch zukünftig in Anspruch genommen werden. Die Verlängerung gilt wiederum nur befristet und zwar vorerst bis zum 31.12.2016.

BGBl. II Nr. 292/2014