Der zugrundeliegende Sachverhalt gestaltet sich wie folgt: Das Ministerio dell’Interno (Abteilung für öffentliche Sicherheit, nachfolgend AÖS) schloß im Jahr 2003 eine Rahmenvereinbarung über die Verwaltung und Entwicklung von Telekommunikationsdienstleistungen mit einer Laufzeit von sieben Jahren und einem Auftragswert von EUR 521,5 Millionen ab. Mit Vertragsende führte die AÖS ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (VVoB) durch. Dies wurde mit technischen Besonderheiten und Ausschließlichkeitsrechten begründet. Die Auftragsvergabe sollte an den bisherigen Lieferanten die Telecom Italia AG erfolgen und wurde hierzu im Amtsblatt der Europäischen Kommission bekannt gemacht (Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung). Die Vertragsunterfertigung erfolgte nach Ablauf der zehntägigen Stillhaltefrist. Ein Interessent stellte daraufhin einen Antrag auf Nichtigerklärung, weil die Voraussetzungen für ein VVoB nicht vorlagen. Das nationale Gericht bestätigte zwar diese Ansicht, zweifelte jedoch an der Möglichkeit der Vertragsaufhebung, weil eine Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung erfolgte und die Stillhaltefrist vor Vertragsunterzeichnung eingehalten wurde.
Der EuGH stellte hierzu fest, dass die Möglichkeit der Nichtigerklärung grundsätzlich nicht besteht, sofern (i) der Auftraggeber der Ansicht war, die Wahl des VVoB war in diesem Fall nach den Vorschriften des Vergaberechts zulässig, (ii) er eine Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung veröffentlicht hat und (iii) die Stillhaltefrist von zehn Tagen eingehalten wurde. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Gründe, welche die Wahl des VVoB rechtfertigen, müssen vom Auftraggeber jedenfalls entsprechend dargelegt werden. Auch wenn diese Gründe der nachträglichen Überprüfung durch das Gericht nicht standhalten, kommt eine Nichtigerklärung nach Ablauf der Stillhaltefrist nur in Betracht, wenn der Auftraggeber unentschuldbar den Ausnahmetatbestand des VVoB angewendet hat. Hat also der Auftraggeber entschuldbar auf das Vorliegen der Gründe vertraut, ist eine Nichtigerklärung ausgeschlossen.
EuGH 11.9.2014, Rs C-19/13 (derzeit nur in englischer Fassung)