Im Jahr 2003 veröffentlichte die Stadt Bari eine Bekanntmachung, deren Zweck in der schnellstmöglichen Errichtung eines Sitzes für sämtliche Gerichte in Bari bestand. Aufgrund dieser „Ausschreibung“ wurden vier Angebote eingereicht. Da öffentliche Mittel gekürzt werden mussten, wurden die Bieter aufgefordert, zu prüfen, ob die Projekt-Durchführung trotzdem möglich sei. Die Impresa Pizzarroti & C. SpA (Pizzarotti) bejahte dies nach Aufforderung zur Äußerung durch Stadt Bari. Als die öffentlichen Mittel im Jahr 2004 zur Gänze gestrichen wurden, legte Pizzarotti ein neues Angebot, in welchem die Vermietung des zu errichtenden Gebäudes angeboten wurde.
Im Zuge einer Berufung durch Pizzarotti wandte sich das Gericht mit einem Vorabentscheidungsersuchen unter anderem mit der folgenden Frage an den EuGH: Ist die Vermietung eines noch zu errichtenden Gebäudes – trotz Vorliegen von Merkmalen eines Mietvertrages – vergaberechtlich als ausschreibungspflichtiger Bauauftrag zu betrachten? Der EuGH führte hierzu aus, dass die Bezeichnung als Mietvertrag nicht entscheidend ist und solche Verträge nach ihrem Hauptgegenstand zu beurteilen sind. Darüber hinaus ist laut EuGH nur dann von einem Bauauftrag auszugehen, wenn „die Errichtung des geplanten Gebäudes den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen genügen“ muss. Dies entsprich in Österreich den Vorgaben des § 4 Z 3 BVergG. Davon ist auszugehen, wenn der öffentliche Auftraggeber selbst die Bauleistung festlegt oder entscheidenden Einfluss auf die Planung nimmt. Im vorliegenden Fall wurden in einer „Verpflichtungserklärung zur Vermietung“ derartige inhaltliche Vorgabe des Auftraggebers gesehen, die ausreichend sind, um zumindest einen entscheidenden Einfluss auf die Planung zu attestieren. Aufgrund dessen stellte der EuGH letztlich fest, dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein vergaberechtlich relevanter Bauauftrag vorliegt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Vermietung eines noch nicht hergestellten Gebäudes dann als Bauleistung im Sinne des Vergaberechts zu betrachten ist, wenn der ausschreibende öffentliche Auftraggeber Einfluss in Form einer Festlegung von Bauleistungen oder Planungsleistungen nimmt. Sofern der Auftraggeber jedoch keine derartigen inhaltlichen Vorgaben macht, ist auch nach dem vorliegenden Urteil nicht davon auszugehen, dass ein ausschreibungspflichtiger Bauauftrag vorliegt. Letztlich ist somit festzuhalten, dass durch das vorliegenden Urteil die bisherige Rechtsprechung zu § 4 Abs 3 BVergG bestätigt und daher weder erweitert noch eingeschränkt wurde.