Der zugrunde liegende Sachverhalt betrifft die In-House-Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durch das Centro Hospitalar de Setúbal EPE (Krankenhauszentrum Setúbal, Portugal) als öffentlicher Auftraggeber an den SUCH (Dienst zur Erbringung von Leistungen zur gemeinsamen Nutzung von Krankenhäusern) über die Lieferung von Mahlzeiten an die Patienten und Mitarbeiter des Centro Hospitalar. Diese Direktvergabe wurde damit gerechtfertigt, zwischen SUCH und den zu seinen Mitgliedern zählenden öffentlichen Krankenhäusern würde eine In-House-Beziehung bestehen. Die SUCH ist eine gemeinnützige Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Zweck in der Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe besteht. Die Mitglieder der SUCH können laut ihrer Satzung sowohl Einrichtungen des öffentlichen als auch des privaten Sektors sein. Unter den 88 Mitgliedern der SUCH befinden sich 23 private, ohne Gewinnerzielungsabsicht tätige Sozialträger. Die EUREST – ein Konkurrent der SUCH – erhob beim zuständigen Gericht Klage auf Nichtigerklärung, weil das Centro Hospitalar aufgrund der Beteiligung Privater keine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle über die SUCH ausüben könne.

Der EuGH – der sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hiermit beschäftigte – führte hierzu aus, dass die Gemeinnützigkeit grundsätzlich unerheblich für die Beurteilung der In-House-Vergabe ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass die privatrechtlichen Mitglieder der gemeinnützigen Vereinigung Interessen und Ziele verfolgen, die „sich […] von den im öffentlichen Interesse liegenden Zielen unterscheiden, die von den öffentlichen Auftraggebern, die gleichzeitig Mitglieder der SUCH sind, verfolgt werden.“ Dies ist für die Beurteilung des Kontrollverhältnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entscheidend. Da der Auftragnehmer neben öffentlich-rechtlichen auch privatwirtschaftliche Mitglieder hat, liegt – im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Mitglieder – keine „Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle“ vor. Daneben sah der EuGH auch die Gefahr eines Wettbewerbsvorteils für die privatrechtlichen Mitglieder der SUCH gegeben, weil diese wirtschaftliche Tätigkeiten im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern ausüben. Aus der fehlenden Kontrolle „wie über eine eigene Dienststelle“ des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, ergibt sich laut EuGH die Unzulässigkeit der In-House-Vergabe.

EuGH 19.6.2014, Rs C-574/12