In einem aktuellen Erkenntnis des VwGH setzt sich dieser erneut mit der für die Praxis wesentlichen Frage der Ausschreibungspflicht von Vertragsänderungen auseinander. Das vorliegende Erkenntnis legt dabei den Schluss nahe, dass sogar solche „Vertragsänderungen“ ausschreibungspflichtig sind, bei denen gar keine übereinstimmende Willenserklärung über die Änderung vorliegt, sondern bloß eine einseitige Willenserklärungen oder überhaupt nur eine Änderung des Leistungsumfangs durch geänderte äußere Umstände. Näheres über das Erkenntnis ist folgendem RPA-Artikel zu entnehmen: VwGH: Ausschreibungspflichtige wesentliche Vertragsänderung ohne Willenserklärung?