In einem Rundschreiben des BKA vom 11.11.2008 (GZ BKA BKA-600.883/0047-V/8/2008) wurde unter anderem angemerkt, dass eine „Regelung, wonach für 12 Monate Festpreise und erst nach Ablauf dieser Frist veränderliche Preise gelten“ nicht mit § 24 Abs 7 Satz 1 BVergG in Einklang steht.
Nach diesem Rundschreiben wären starken Schwankungen unterworfene Preise (daher auch, wenn die Leistung binnen zwölf Monaten nach Ende der Angebotsfrist erbracht wird) zu veränderlichen Preisen auszuschreiben. Aus der Festlegung von festen Preisen für stark schwankende Preise in den Ausschreibungsunterlagen können nämlich unzumutbare Unsicherheiten resultieren, welche über das normale unternehmerische Risiko hinausgehen.
In seiner Entscheidung vom 24.10.2013 hatte sich der OGH mit einer aus dem vorhergehenden Absatz resultierenden Frage zu beschäftigen: Die beiden Vertragsparteien hatten aufgrund der Ausschreibungsunterlagen vereinbart, dass die vereinbarten Einheitspreise jeweils Festpreise bis zwölf Monate nach Ende der Angebotsfrist seien; danach sollte eine Valorisierung erfolgen. Die Klägerin hatte im Rahmen einer Revision an den OGH eingewandt, das Zusammenwirken einer solchen Regelung mit der Vereinbarung eines – nach Meinung der Klägerin – unzulässigen Index für die Valorisierung nach Ende der Festpreisperiode als missbräuchlich anzusehen und die im abgeschlossenen Leistungsvertrag getroffene Vereinbarung somit sittenwidrig sei. Der OGH hielt fest, dass in der vertraglichen Vereinbarung einer solchen Klausel im Zweifel eine von beiden Seiten bewusst eingegangene Aufteilung des Preisrisikos zu erblicken sei. Eine missbräuchliche oder sittenwidrige Vereinbarung läge somit nicht vor.