Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war die Beauftragung der Stadt Düren durch den Kreis Düren mit der Reinigung von Gebäuden im Rahmen einer so genannten delegierten Aufgabenübertragung. Der EuGH hatte dabei zu klären, ob eine solche delegierende Aufgabenübertragung dem Vergaberecht unterliegt.

Zunächst stellte der EuGH klar, dass die Aufgabenübertragung ein vergaberechtlich relevantes Beschaffungsvorhaben ist, weil der betreffende Auftrag alle Kriterien eines entgeltlichen ausschreibungspflichtigen Vertrages erfüllte. Darüber hinaus lag auch keine In-House-Vergabe vor, weil der Kreis Düren gegenüber der Stadt Düren über keine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle verfügt hat.

Zusätzlich hat der EuGH geprüft, ob eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vorlag. Der EuGH kam dabei zu Schluss, dass die von ihm für die interkommunale Zusammenarbeit entwickelten Kriterien nicht erfüllt wurden. Für eine allfällige ausschreibungsfreie interkommunale Zusammenarbeit müssen kumulativ als Voraussetzungen erfüllt sein, dass (i) ein Vertrag ausschließlich zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne Beteiligung Privater geschlossen wird, (ii) kein privater Dienstleistungserbringer besser gestellt wird als seine Wettbewerber und (iii) die vereinbarte Zusammenarbeit nur durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt wird, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nach Ansicht des EuGH nicht erfüllt, weil keine Aufgabe des Gemeinwohls mit dem Vertrag verfolgt wurde. Darüber hinaus hat der EuGH festgestellt, dass der Stadt Düren ein Rückgriff auf einen Dritten möglich ist, sodass dieser gegenüber seinen Wettbewerbern begünstigt ist.

EuGH 13.6.2013, Rs C-386/11