Das Bundeskanzleramt (Verfassungsdienst) hat am 20.12.2012 den Begutachtungsentwurf für eine Novellierung des BVergG 2006 zur Umsetzung der Zahlungsverzugs-Richtlinie 2011/7/EU versendet. Mit diesem Begutachtungsentwurf sollen die vergabespezifischen Vorschriften im BVergG betreffend Zahlungsfristen, Dauer des Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens, Rechtsfolgen bei Aufnahme und Vereinbarung bestimmter Klauseln in die Ausschreibungsunterlagen umgesetzt werden. Der Begutachtungsentwurf enthält keine Vorschriften für die Fälligkeit, den Zeitpunkt der Leistungsübernahme, die Prüffähigkeit von Rechnungen etc; insofern gelten die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts.
Die wesentlichen Eckpunkte des Begutachtungsentwurfes können wie folgt zusammengefasst werden:
- In den Ausschreibungsunterlagen kann grundsätzlich nur eine Zahlungsfrist von bis zu 30 Tagen festgelegt werden. Im Gesundheitsbereich kann ausnahmsweise eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen festgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrags eine Verlängerung der Zahlungsfrist sachlich gerechtfertigt ist.
- Für die Abnahme und Überprüfung zur Feststellung vertragsgemäßer Leistungserbringung darf grundsätzlich eine Frist von bis zu höchstens 30 Tagen festgelegt werden. Eine längere Frist ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn dies für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig ist.
- Bei einem vom Auftraggeber zu verantwortenden Verzug sind Verzugszinsen von 9,2% über dem Basiszinssatz zu entrichten. Bei einem vom Auftraggeber nicht zu verantwortenden Verzug sind hingegen Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz pro Jahr zu leisten.
- Werden in den Ausschreibungsunterlagen Festlegungen aufgenommen, die den gesetzlichen Vorgaben widersprechen, tritt eine so genannte Teilnichtigkeit ein. Dies bedeutet, dass die Ausschreibungsunterlagen oder der Vertrag als solche grundsätzlich bestehen bleiben. Die insofern unzulässigen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen werden aber nach dem derzeitigen Entwurf auf das gesetzlich zulässige Ausmaß ex lege entsprechend geändert.
Die Frist für Stellungnahmen zum vorliegenden Entwurf einer Novellierung des BVergG 2006 endet am 25.1.2013. Die unionsrechtliche Umsetzungsfrist in der nationalen Rechtsordnung endet am 16.3.2013. Aufgrund der verzögerten Einleitung des Begutachtungsverfahrens steht fest, dass eine rechtzeitige Umsetzung der EU-Zahlungsverzug-Richtlinie – insbesondere auch unter Einbindung der Länder gemäß Art 14b B-VG – im BVergG nicht mehr möglich ist; eine allenfalls rechtzeitige Umsetzung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Unternehmensgesetzbuch (UGB) bleibt davon grundsätzlich unberührt. Infolge des Umsetzungsverzugs wird sich daher auch die Frage einer allfälligen unmittelbaren Anwendbarkeit der jeweils betreffenden Richtlinien-Bestimmungen stellen.
Gesetzestext für BVergG und BVergGVS
Vorblatt und Erläuterungen für BVergG und BVergGVS