Die lokale Gesundheitsverwaltung in Lecce (ASL) beauftragte die Università del Salento im Rahmen eines Forschungsauftrages mit der Erforschung und Bewertung der Erdbebensicherheit von Krankenhausanlagen sowie von „strategischen“ Gebäuden der Provinz. Der in Verbindung mit dem Forschungsauftrag geschlossene Vertrag sah unter anderem vor, dass dies durch Arbeitsgruppen zu erfolgen hat, die durch ASL und Universität einzusetzen sind. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die ASL jeweils Eigentümerin aller aus dem Forschungsauftrag abgeleiteten Ergebnisse wird. Als Entgelt wurde ein Betrag von EUR 200.000,– netto vereinbart, der lediglich die entstehenden Kosten abdeckt, jedoch keinen Gewinnanteil für die Universität beinhaltet.

Verschiedene Kammern und Berufsverbände sowie Unternehmen erhoben Klagen, weil der Vertrag zwischen ASL und Universität ohne Vergabeverfahren abgeschlossen wurde. Die ASL und Universität hielten diesen Klagen im Wesentlichen entgegen, dass es sich um eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen und damit um Tätigkeiten im Allgemeininteresse handelt, die nicht von den vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten erfasst sind. Demnach würde die Mitwirkung der Universität lediglich eine Form ihrer institutionellen Tätigkeit darstellen.

Der EuGH stellt zunächst klar, dass das vereinbarte Entgelt, das keinen Gewinnanteil umfasst hat, nicht zur Befreiung von den Ausschreibungspflichten im Sinne des Vergaberechts führt. Darüber hinaus hat der Gerichtshof die Voraussetzungen für eine öffentlich-öffentliche Partnerschaft, die nicht den vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten unterliegt, weiter konkretisiert. Der EuGH hat sich dabei im Wesentlichen auf seine bisherige Rechtssprechung insbesondere vom 9.6.2009, Rs C-480/06 (Stadtreinigung Hamburg) gestützt. Auch wenn mit der Auslegung der Grenzen ausschreibungsfreier öffentlich-öffentlicher Partnerschaften nach wie vor erhebliche Interpretationsprobleme verbunden sind, hat der EuGH mit dem vorliegenden Urteil einiges zur Klärung der dabei relevanten Fragen beigetragen. Die vom EuGH formulierten Eckpunkte können grob wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die Partnerschaft muss eine öffentliche Aufgabe betreffen, zu deren Erfüllung alle beteiligten Einrichtungen verpflichtet sind.
  • An der Partnerschaft dürfen ausschließlich öffentliche Einrichtungen beteiligt sein; jede Beteiligung privater Wirtschaftsteilnehmer begründet also eine Ausschreibungspflicht.
  • Durch die öffentlich-öffentliche Partnerschaft darf kein privater Leistungsträger gegenüber einem Mitbewerber bevorzugt werden. Die öffentlich-öffentliche Partnerschaft muss sich auf die Verfolgung von Zielen im öffentlichen Interesse beziehen.

EuGH 19.12.2012, Rs C-159/11