Das neue Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 tritt mit 1.1.2013 in Kraft und bringt gegenüber der bisherigen Rechtslage eine Verschärfung der geltenden Strafrechtsbestimmungen. Die wesentlichen Eckpunkte der neuen Rechtslage ab dem kommenden Jahr lassen sich grob wie folgt zusammenfassen: 

  • Vorteilsannahme

Amtsträgern ist ein Fordern von Vorteilen niemals, ein Annehmen von Vorteilen nur dann erlaubt, wenn es sich beim Vorteil um einen „gebührlichen Vorteil“ handelt. Als „gebührlicher Vorteil“ gilt beispielsweise eine Zuwendung zu gemeinnützigen Zwecken, auf deren Verwendung der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss ausübt. 

    • Vorteilsannahme zur Beeinflussung („Anfüttern neu“)

Strafbar ist künftig, wenn ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Das entscheidende Kriterium für ein strafbares Anfüttern ist eine Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers. Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nicht zu bestrafen, außer die Tat wird gewerbsmäßig begangen. Nach den Gesetzesmaterialien gelten Vorteile dann als geringfügig, wenn die Grenze von rund EUR 100,– nicht überschritten wird. 

  • Erweiterung des Amtsträgerbegriffs

Künftig ist die aktive und passive Bestechung inländischer Abgeordneter in vollem Umfang strafbar.

Darüber hinaus gelten grundsätzlich alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts als Amtsträger (Universitäten etc) und sind insofern von den korruptionsstrafrechtlichen Vorschriften erfasst.

Ferner ist jeder vom Amtsträgerbegriff erfasst, der als Organ eines Unternehmens oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind; zusätzlich gelten alle Organmitglieder und Bedienstete von Unternehmen als Amtsträger, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen.

Bundesgesetzblatt I 61/2012