Mit großer Erleichterung dürften die meisten vom Vergaberecht betroffenen Auftraggeber und wohl auch Bieter zur Kenntnis nehmen, dass die Verlängerung der so genannten Schwellenwertverordnung des Bundeskanzlers nochmals bis Ende 2012 verlängert wurde. Diese Verlängerung und die Novellierung des Bundesvergabegesetzes wurden am 15.11.2011 im Ministerrat beschlossen. Während die Schwellenwertverordnung bereits ab 1.1.2012 gelten soll, wird die Novelle des Bundesvergabegesetzes voraussichtlich erst im kommenden Jahr nach Zustimmung aller Länder in Kraft treten.

Öffentliche Auftraggeber können also somit auch im kommenden Jahr die Vorteile einer Direktvergabe nutzen und Aufträge weitgehend formfrei vergeben, sofern der geschätzte Auftragswert den Sub-Schwellenwert von EUR 100.000,– netto nicht erreicht. Alle übrigen Sub-Schwellenwerte, die auch derzeit in der Schwellenwertverordnung enthalten sind, behalten ebenso ihre Gültigkeit. Vor allem der Sub-Schwellenwert von EUR 1 Mio netto für die Vergabe von Bauaufträgen in einem so genannten geladenen Verfahren (nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung) bewirkt erhebliche Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber. Auch lokale kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können davon profitieren und zwar nicht nur bei kleineren Vorhaben, sondern auch bei Großvorhaben, sofern öffentliche Auftraggeber die vergaberechtlichen Möglichkeiten von Losvergaben zweckmäßig einsetzen.