Die Europäische Kommission hat in einem Arbeitspapier den Rechtsrahmen für öffentlich-öffentliche Kooperationen analysiert, bei dessen Beachtung auf eine öffentliche Ausschreibung im Sinne des Vergaberechts verzichtet werden kann; derzeit liegt dieses Arbeitspapier in der Endfassung nur in der englischen Sprachfassung vor. Das Arbeitspapier ist weder für die Kommission selbst, noch für andere Institutionen rechtlich verbindlich. Dennoch bietet das Papier wichtige Orientierung- und insbesondere Auslegungshilfen für die Beurteilung, ob eine Ausschreibungspflicht besteht oder nicht.

Die Kommission stützt sich in ihrem Arbeitspapapier im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass die Beschaffung von Leistungen grundsätzlich auch dann nach Vergaberecht ausschreibungspflichtig ist, wenn die Aufträge zwischen öffentlichen Auftraggebern abgewickelt werden; in engen Grenzen kann jedoch diese Ausschreibungspflicht entfallen. Wesentliche Abgrenzungskriterien für solche ausschreibungsfreien Kooperationen zwischen öffentlichen Einrichtungen ergeben sich aus dem Urteil des EuGH vom 9.6.2009, Rs C-480/06 (Stadtreinigung Hamburg), auf das sich auch die Kommission stützt. Die Kommission betont ist in diesem Zusammenhang, dass dabei nicht die engen Teckal-Kriterien, die für eine Inhouse-Vergabe im weiteren Sinn maßgeblich sind, erfüllt sein müssen (siehe dazu § 10 Z 7 BVergG). Vielmehr handelt es sich dabei um einen neuen Ausnahmetatbestand sui generis, den der EuGH über die EU-Vergaberichtlinien hinaus entwickelt hat.

Vor diesem Hintergrund muss eine interkommunale Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen, um auf eine Ausschreibung im Sinne des Vergaberechts verzichten zu dürfen: 

  • Zusammenarbeit erfolgt für öffentliche Aufgabenerfüllung
  • Pflichten sind gemeinschaftsrechtlich determiniert
  • Öffentliche Aufgaben werden durch Kooperationspartner gemeinsam erfüllt
  • Entgelt umfasst reine Kostenerstattung
  • Keine Beteiligung und kein Besserstellung Privater
  • Keine Umgehung des Vergaberechts

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 4.10.2011, SEC(2011) 1169 final