Am 19.7.2011 hat das Bundeskanzleramt einen Begutachtungsentwurf für eine BVergG-Novelle 2011 ausgesendet. Damit sollen vor allem Änderungen im Unterschwellenbereich vorgenommen werden. 

Eine wesentliche Neuerung des Entwurfs ist die Neuregelung der Direktvergabe. Der Schwellenwert für die klassische Direktvergabe soll auf EUR 40.000,00 (statt EUR 100.000,00) herabgesetzt werden, also auf den Stand vor der Schwellenwert-Verordnung 2009. Dafür ist nunmehr bis zum Schwellenwert von EUR 100.000 eine neue Verfahrensart, nämlich die „Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“ vorgesehen. Mit einer klassischen Direktvergabe hat dieses Verfahren aber nur wenig zu tun. Diese neue Verfahrensart bietet zwar gegenüber anderen Verfahren einen vergleichsweise weiten Gestaltungsspielraum für den Auftraggeber. Allerdings muss der Auftraggeber bei dieser neuen Verfahrensart eine vorherige Bekanntmachung durchführen, Ausschreibungsunterlagen erstellen und vor allem objektive, nicht diskriminierende Kriterien für die Bieter- und Angebots-Auswahl im vorhinein festlegen und bekannt geben. Eine Zuschlagsentscheidung ist bei dieser Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung zwar nicht erforderlich. Allerdings muss der Auftraggeber die Zuschlagserteilung binnen 20 Tagen öffentlich bekannt geben. Die Zuschlagserteilung kann dann in einem Feststellungsverfahren bekämpft werden, allerdings nur mit möglichen schadenersatzrechtlichen Konsequenzen ohne Aufhebungsmöglichkeit.

Weiters sind unter anderem folgende Änderungen für den Unterschwellenbereich geplant:

  • Das nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung wird generell nur unter EUR 60.000,00 zugelassen (derzeit EUR 100.000 für Dienstleistungs- und Lieferaufträge und EUR 1 Mio für Bauaufträge).
  • Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung sind ebenfalls nur unter dem Schwellenwert von EUR 60.000,00 zulässig (derzeit EUR 100.000,00).
  • Bei allen Verfahren ohne Bekanntmachung unter EUR 60.000,00 soll keine Pflicht zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bestehen.
  • Neben den Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sollen nun auch Bauaufträge im gesamten Unterschwellenbereich (derzeit nur bis EUR 1 Mio) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden können.
  • Bei einem Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter für geistige Dienstleistungen bis zum halben EU-Schwellenwert gemäß § 38 Abs 3 BVergG ist nun eine verpflichtende nachträgliche Bekanntmachung geplant.
  • Die Eignungsnachweise sollen nun im gesamten Unterschwellenbereich nicht mehr verpflichtend verlangt werden müssen. Selbst beim Zuschlagsempfänger könnte der Auftraggeber im gesamten Unterschwellenbereich auf die Einforderung der festgelegten Eignungsnachweise verzichten (derzeit ist das nur bis zu bestimmten Sub-Schwellenwerten zulässig).
  • Die Mindestanzahl der Bieter im nicht offenen Verfahren soll im Unterschwellenbereich auf 3 (statt derzeit 5) reduziert werden.

Der Text des Begutachtungsentwurfs samt Erläuterungen und Text-Gegenüberstellung kann unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.bka.gv.at/site/5102/default.aspx